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1 (1835)
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507
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digte mußte das königl. Schreiben dem Gericht in der öffent-lichen Sitzung, und zwar, wie hoch auch sein Rang seyn mochte,mit entblößtem Haupt und kniend überreichen. Nachdem das-selbe öffentlich verlesen war, mußte der Angeklagte versichern,daß die darin enthaltenen Thatsachen wahr seyen. (srt. 2l).Niemand durfte ein solches Vcgnadiguugs-Schreiben einreichen,wenn er sich nicht wirklich in Haft befand, (»m. 15). Einentflohener Verbrecher, der aus der Entfernung seine Begnadi-gung erwirkt hatte, mußte sich daher vor Allein als Gefange-nen stellen. Jeder mußte nach Ucbcrrcichung seiner Begnadi-gnng sich sogleich wieder ins Gefängniß begebe», bis nack An-hörung des Staats--Procnrators, dem deßhalben alle Prozeß-Akten mitgetheilt wurden l>,t. 20), über die Gültigkeit undVollstreckbarkeit des Bcgnadigungs-Briefs bestimmt entschiedenwar. (srt. 15, 17, 18 und 20). Hatte der Angeklagte nureinen Erlaffnngs - oder Vcrzeihnngs - Brief *) (lou, es äo ro-niission ou cle pgl'llon) erhalten, so konnten die Richter dieUntersuchung noch fortsetzen. G>t. 22). Fanden sich die darinangegebenen Thatsachen der Wahrheit nicht gemäß, so konn-ten die Richter den Angeklagten des Vortheils derselben verlustigerklären, (gao Iss impvtrsns en »eroient llädoutSii) Al t. 27.**)Außer den hier angeführten eigentlichen Begnadigungs-Briefen, gab es noch andere, wodurch entweder Einem, der

*) Bei Erlaffungs-Briefen (lettro? äs romi^ion), wenn siemit dem großen Siegel versehen waren, hatten die Richterindessen in diesem Fall nur das Recht, Gegenvorstellungengegen die Begnadigung zu machen. (So bestimmen dieErklärungen vom lOten August 1686, so wie die vom UtenAugust 1709 und die vom lOten April 1727).

**)Was die Unwabrhcit der in dem Begnadigungs-Brief an-geführten Tbatsachcn betrifft, so bemerkt Jouffe zu rit. 1gsrt. 27. ,, O'est r> llii e «i le» oii constsneos sont telle-

ment cüstorenles, gu'elles ollsngent I,i guslito sto I's«:-tion (Ovolsrat. clu 22. 9drv 1683); xsroo gu'glors osn'esl plag lo inöms crimö gas lo prines s psrclonnöet pour rsison stuguol los lettrss ont ötö vdtonues,msi» un sutre tont clistkörent «lont il n'eat point sccorilöls giLco, s'il lui aroit erö expose clsns ses röritable»virconslgnoes.