schon seine Strafe zum Theil ausgestanden, der noch übrigeTheil derselben erlassen, (wodurch z. B. Einer aus der Verbau«nung oder von den Galeeren zurückgerufen ward, lotti-e« 6«rgppel clo bsn vu äs Aslöros), oder wodurch die Strafe ineine geringere verwandelt, oder Einer, der zu einer entehrendenStrafe und zum Verlust seiner Güter vcrurtheilt war, in sei-nen guten Ruf und Namen, so wie in sein Vermögen wiedereingesetzt ward. (lellee» <lo commutstion clo peino et äo rö-ligdiliisiion). Ueber diese letztem Briefe, die nur von dergroßen Kanzellci ausgefertigt werden konnten (srt. 51, standden Gerichten keine Untersuchung zu, sondern sie waren unbe-dingt verpflichtet, sie für vollstreckbar zu erklären; worauf esihnen frei stand, dem König die geeigneten Gegen - Vorstellun-gen zu machen. (->rt. 7). — Noch besonders gehören hierhindie Briefe, um die Revision eines schon abgeurtheilten Crimi-nal-Prozesses zu erwirken (lettres 6o rovision llo prooös).Auch diese konnten nur von der großen Kanzellei von Frank-reich ausgefertigt werden, (s,r.5). Um sie zu erhalten, wandteman sich mit einer Bittschrift, die alle Umstände des Prozessesenthielt, an den königl. Staats-Rath, wo ein förmlicher Vor-trug über die Sache erstattet ward. Dieser verordnete, wenner die Bitte gegründet fand, durch einen förmlichen Beschluß(-»-röt), daß der königl. Brief zur Revision des Prozesses aus,gefertigt werden sollte. Der Verurtheilte war aber dadurchnoch nicht freigesprochen, sondern sein Prozeß ward ganz vonneuem instruirt, und abgeurtheilt, und zwar von demjenigenGericht, woran das königl. Schreiben adrefsirt ward, welchesdem Ermessen des Staats-Raths größtenteils überlassen war.(tit. 16 . srt. 8 — 10). Die Familie j Eines Verurtheiltenkonnte sich dieser Briefe auch bedienen, um sein Andenken wie-der herzustellen. — Man sieht hieraus, welche Menge vonHülfsmitteln*) besonders dem vornehmen Verbrecher zu Gebot
*) Zu den Hülfsmitteln, wovon hier die Rede ist, gehörteauch noch das sogenannte freie Geleit (ssuk-oonäuir).Man verstand darunter Istens ein, einem Schuldner gege-benes Schreiben, vermöge dessen er sich ohne Gefahr ver,haftet zu werden eine gewisse Zeit an einem Ort aufhal-