Druckschrift 
1 (1835)
Entstehung
Seite
489
Einzelbild herunterladen
 

48!)

Diebstähle, die mit bewaffneter Hand oder offenbarer Gewaltverübt wurden, oder wobei in die Mauern, äußern Fensteroder in das Dach eines Hauses eingebrochen war, Aufruhr,Zusammcn-Rottungcn mit bewaffneter Hand, unerlaubte Trup-pen-Aushebungen , Falschmünzerei und Verbreitung falscherMünzen. (ord. eeim. tit. 1. i»u. 12). In allen Fällen derzweiten Gattung hatten diese Marschalls-Vögte nur dann eineGerichtsbarkeit, wenn das Verbrechen außerhalb der Stadt,oder den Vorstädten, wo sie ihren gewöhnlichen Wohnort hat-ten, begangen war. In Fällen der zweiten Art (css xrevü-tsux psr la guslitö des personries) erkannten sie aber, woauch immer das Verbrechen geschehen seyn mochte. Ihre Ge-richtsbarkeit war indessen noch dadurch heschränkt, daß, wenndas Präsidial-Gericht des Bezirks entweder früher als derMarschalls - Vogt, oder auch au demselben Tag ein Dekret ge-gen den Verbrecher erlassen hatte, die Instruction und Entschei-dung des Prozesses dadurch dem ersten:*) anheim fiel. (:i:. 1-ant. 15). Den nämlichen Vorzug hatten sogar alle ordentlichenRichter sowohl des Königs als der Grundherrn, doch nur inFällen der ersten Gattung. Ueberhaupt war die Gesetzgebungüber die Rcgulirung der Competenz in diesen es» xrövotsaxziemlich verwickelt. Die nähere Erörterung darüber gehört in-dessen ganz in das Gebiet der eigentlichen Rechtswissenschaft,und ist jetzt ohne alles Interesse. — Die wesentlichste Eigenthüm-lichkeit dieser Prcvotal - Gerichte bestand darin, daß von denAussprüchen derselben keine Berufung Statt fand; welches,vbschon dem allgemeinen in allen übrigen Fallen geltenden Ge-richts-Gebrauch zuwider, diesen Gerichten durch alle darübererschienenen königl. Edicte, Erklärungen u. s. f. bestätigt wor-den ist. Auch die Präsidial-Gerichte, wenn sie (durch Prevcn-tion) in Prcvotal-Fällen entschieden, sprachen in letzter Instanz.Der Marschalls-Vogt war daher verpflichtet, gleich beim ersten

*)Die königl. Erklärung von: 5ten Februar 1731 sagt

srt. 9. ,, s'ils ont ilik'ormo et deoretd sv-ini eux ou lo

möme jour. " Das Erkenntniß über Militairpersoncn,Deserteurs und über die Beförderer der Desertion gehörteüberdcm (srr. 7) allezeit den xrövow des nisrdollaux.