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Verhör, welches nicht länger als 24 Stunden nach der Verhaf-tung verschoben werden durfte, dem Angeklagten zu erklären,daß nach dem Prevotal-Verfahren (prövost-,leinen) d. h. inletzter Instanz über ihn entschieden werden sollte, (tit. 2. srt.12, 13). Ehe indessen der Prozeß weiter fortging; mußte inallen Fällen vorher die Compctcnz festgesetzt werden, nämlichob der Fall wirklich zu den Prevotal-Fallen gehöre und wemdas Erkenntniß darüber zukoime. *) Hierüber entschied dasPräsidial-Gcricht des Orts, wo man den Angeklagten verhaftethatte. (tit. 2. srt. 15). Auch zu diesem Urtheil war eS nöthig,den Angeklagten vorher in Gegenwart aller Richter zu verneh-men. (tit. 2. srt. 19). Bei demselben mußten wenigstens siebenRichter mitwirken, (srt. 18). Ward das Prevotal-Gerichtnicht für compctent erklärt, so ward die Sache sogleich an dengewöhnlichen Ortsrichter verwiesen, (srt. 21). Im entgegen-gesetzten Fall vollendete der Marschalls-Vogt mit Zuziehungseines Beisitzers die Jnstruction des Prozesses. **) Das end-liche Urtheil und selbst jedes vorbereitende, die Anordnung desaußerordentlichen Verfahrens (re^Iement ein xroce's s l'extrs-orclinsire) ging von dem königlichen Gericht aus, und zwarmußten wenigstens sieben Richter, den Marschalls-Vogt selbst
*)Es galt nämlich in Frankreich als allgemeine Regel, daßein Unterrichten (juAv suhglterno) nie in letzter Instanz ent-scheiden dürfe, ohne daß vorher über seine Eompetenz ent-schieden sey. Daher mußte (orcl. crim. Ut. 1. srt. 17),wenn die Untersuchung und Beurtheilung eines Prevotal-Falls (durch Brevcntion) einem Präsidial - Gericht zufiel,vorher auch über die Eompetenz des Criminal - Stellvertre-ters (livutensnt kriminell entschieden werden. Diesesgeschah indessen von dem Präsidial-Gcricht selbst. M. s.über diesen Punkt die schönen Bemerkungen von D'Agues-scail (Oeuvr. tom. V. erlit. ll. 1767. Älsxim. sur lit com-petence no. V. zn 566).
**) Nach dem rvglement clu Conseil lle 1738- srt. 1. tit. 5.konnte gegen dieses Urtheil über die Eompetenz Cassationeingelegt werden. — Die Marschallö-Vögte standen fürihre Personen wegen ihrer Amtsverrichtungcn unter demParlament.