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1 (1835)
Entstehung
Seite
488
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Oktober 1544) auch auf Landstreicher und selbst andere Uebel-thäter, welche auf dem Land Gewaltthätigkeiten verübten, aus-gedehnt. Die amtlichen Befugnisse derselben wurden durch dasschon erwähnte Edict Franz des Ersten, ferner durch offeneBriefe vom 5tcn Februar 1549, l4ten Oktober 1563, durchdas Edict vom August 1564 (besonders wichtig), durch dieVerordnungen von Moulins vom I. 1566 (Art. 41—46),durch die Eriminal-Verordnung vom I. 1670 und durch einekönigl. Erklärung vom 5ten Februar 1731 näher bestimmt.ES gab derselben in den letzten Zeiten ungefähr dreißig, wel-che wie früherhin den Titel: Marschalls-Vögte (prv'vüt äo»msi-voligux führten, und zu den adclichen Beamten (ofkoiersO'chiös) gehörten. Gewöhnlich war jedem ein Beisitzer, einigenauch ein Stellvertreter zugegeben. Sie sollten mit Hülfe derSicherhcitstruppcn (msreelisugsLs), die deßhalb unter ihrenBefehlen standen, Jagd auf Landstreicher, Deserteurs u. s. f.machen, dieselben ergreifen, und entweder an die ordentlichenRichter ausliefern, oder nach Beschaffenheit der Umstände selbstden Prozeß instruircn, und mit Zuziehung mehrerer Richter undzwar in letzter Instanz entscheiden.

Man unterschied zwei Gattungen von Fällen (css xrvvo-!l-,ux), worüber das Erkenntniß diesen Beamten zustand, nach-dem dieselben sich entweder wegen der Eigenschaft des Verbre-chens, oder wegen der Eigenschaft des Verbrechers dazu eigne-ten. (oas ^i'övvtsux jisr Is insriere clu vrime, ou s>->r laAnglich äes pei'sonnes). Zu der zweiten Gattung gehörtedie Desertion und die Begünstigung derselben, so wie jede vonSoldaten auf dem Marsch, in den Orten wo sie Nachtquartiermachten, Verrath einnahmen oder sich versammelten, ausgeübteGewaltthätigkeit; nbcrdem alle von Landstreichern, heimathlo-sem Gesinde!, und von schon einmal bestraften Missethäternbegangenen Verbrechen. Fälle der ersten Art waren Dieb-stähle auf offenen Landstraßen, (zu welchen letztem indessen dieWege in Städten und Vorstädten nicht gerechnet wurden), alle

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