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1 (1835)
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des Hofs befinden. Da indessen dieser einzige Richter nichtim Stand war, sein Geschäft iin ganzen Gebiet des Reichsauszuüben, so sandte er in die verschiedenen Provinzen Stell-vertreter, um die Geschäfte in seinen: Rainen wahrzunehmen.Ludwig der Eilfte erlaubte demselben in jeder Provinz einenEdelmann *) mit der Wahrnehmung seiner Stelle zu beauftra-gen und zwar mit der Vollmacht, sich andere Edelleute odersonstige Einwohner der Provinz zuzugesellen, um die Nachzüg-ler, Deserteurs, Landstreicher u. s. f. im Zaum zu halten, siezu ergreifen, und den Amtmännern und Seneschallen auszulie-fern. In der Folge wurden diese Beauftragte wirkliche Be-amten , so daß es gegen das Ende der Regierung Ludwigs desEilfteu (reg. von 1461—1483) in jeder Provinz einen solchengab. 2>n Anfang hatten dieselben indessen keine Gerichtsbar-keit als über Militair-Personen. Allein sie ward durch einEdict von Franz dem Ersten **) (gegeben zu Amiens den 3ten

*) M. s. die Encyclopäd. srt. Rrsvüt 3s8 msrsollsux , auchdas Protokol der zweiten Conferenz über die oräon. orim.

**)Es findet sich unter andern auch in der Sammlung vonRebusse. — Der Unfug muß arg gewesen seyn, den her-umschweifende Soldaten und anderes mit Ihnen verbunde-nes Gefindcl trieben. „6snt8 <le guerrs ^ui ont clesem-psrs nostre seevies, semes st Agrnisong, les vsAsbouckzet 3utrs8 peisouusAes c^ueliieon^ues taut cle olisvulczuo cle zssell, 3e ^uelgue estst guslitö et oonäitiouczu'il» Lo^ent, tengnt8 Is8 ok>gmp8 en forme cl'bo8tilite:ou gutremsnt (oullant et op^rimgut8 Is psupls: eom-meltsnts force, violenee, 3e8trou88emeut8, ^illeriesIarreein8 et gutr«8 es8 et erimes ete. " Wenn bei demAuffangen dieses Gestndels ein zu demselben gehöriger ver-wundet oder gctödtet würde, so sollte dieses ungestraft blei-ben. Die Eingefangcnen sollten von den Marschallsvögtenund zwar in letzter Instanz, jedoch unter Zuziehung vonvier Rechtsgclehrten (czustrs notable p6r8onugAS8, nosollioier8 ou sutrs8 gen8 cle oon8Sil dien t'smes 3e8lieux procbsin8) gerichtet werden. — Unter denjenigen,welche den eben genannten Unfug verübten, befanden sichsogar Edelleute. Der König entschuldigt sich gleichfallsdeshalben „6on8i3srsnt par N0U8 csu'sn ooursnt SU8 äoeulx ^u: commstlsut 3s tsls clsliots.ed