allen Fällen, wo eine peinliche Strafe (peins sklUciiro) erkanntwerden kann, die Appellation von allen (definitiv., so wie vor-bereitend.) Urtheilen nothwendig unmittelbar an die Par-lamente gehen, und es in andern leichtern Fällen der Wahldes Angeklagten überlassen bleiben sollte, ob er an das Parla-ment oder an den Amtmann appellircn wollte. — Man ficht,diese Veränderungen betreffen zwar nicht geradezu Kleinigkei-ten. Allein auf die eigentliche Form des Verfahrens hattensie doch keinen wesentlichen Einfluß, so daß man dieselbe, sowie sie seit 1539 und selbst noch früher war, aus dem, wassie von 1670 bis zu den letzten Zeiten vor der Revolutionblieb, hinreichend erkennen kann.
Es ist schon an mehrern Stellen dieser Schrift beiläufigbemerkt worden, daß außer den Parlamenten, welchen die or-dentliche Civil- und Criminal-Gerichtsbarkeit in letzter Instanzzustand, es ehemals in Frankreich auch noch andere Kollegiengab, die ebenfalls Gerichtshöfe (oours »ouveesines) genanntwurden, und welchen in gewissen, ihnen besonders übertragenenFällen, die Gerichtsbarkeit der letzten Instanz ausübten. Die-selben beschäftigten sich indessen gewöhnlich und vorzugsweisemit Civil- oder bestimmter zu reden, mit Vcrwaltungs-Sachen.Eben darum wird es am schicklichsten seyn, au einem andernOrt davon zu handeln. Hier wollen wir, um dem Leser einenvollständigen Ueberblick über das französ. Criminal-Wesen zugeben, nur von den fast berüchtigten Prevotal-Gerichten (jurl-cliotions prevvtsles) Einiges sagen. Diese Gerichte, welchenin den spätern Zeiten vorzüglich die Bestrafung solcher Verbre-chen oblag, die entweder von Landstreichern und sonstigem Ge-sinde! begangen, oder wodurch die öffentliche Sicherheit gefähr-det wurde, waren eigentlich militairischen Ursprungs.
Bei der Armee befand sich nämlich von jeher ein Oberrichterzur Bestrafung aller Fehler gegen die Disciplin, der Desertionso wie jeder von Nachzüglern, Ausrciffcrn u. s. f. ausgeübtenGewaltthätigkeit. Dieser Richter hieß, da er hierin die Stelleder Marschälle versah, der Vogt der Marschälle von Frank-reich (prävvt cles msröobsux cko k'isnos oder prövot äe»msröcbsux). Nach einer Verordnung Carls des Sechsten (reg.von 1380—1422) mußte dieser Beamte sich allezeit im Gefolg