geringfügig, so konnte auch das gewöhnliche Verfahren ange-ordnet werden. (Ie8 Parties reeen8 en prooes oisiinsire, srt.1501- Wollte aber der Staats-Prokurator oder die Civil«Parthei die Sache weiter verfolgen, so verordnete das Gerichtsogleich, daß die Zeugen znm zweitenmal vernommen (lecales)und confrontirt werden sollten. (r,m. 149 , 159 , 153 , 154 ). ->-4Hierauf erfolgte dann, jedoch ebenfalls auf den Antrag derStaatsbehörde, das Urtheil, wenn nicht etwa vorher die An-wendung der Folter oder die Vernehmung der Schutzzcugenerkannt ward. Es ist auch keinem Zweifel unterworfen, daßdiese Vorschriften in der Ausübung wirklich befolgt wurden,indem Imbcrt (Ui-st. jnäle. liv- III.) von dem Verfahren inCriminal-Sachcn ein, dem so eben gegebenen genau gleichendesBild entwirft. Eine mildernde Maßregel, welche die oi-llon.orim. ä. 1670 vorschreibt, daß nämlich der Angeklagte vor demEndnrthcil vor dem gesammtcn Gericht nochmals verhört wer-den sofindet sich weder in der oiüon. 6 . 1539, noch beiImbcrt. Es ist sision früher (S. 448 N.) bemerkt worden,daß der allgemeinen, wahrscheinlich durch Ueberlieferung fort-gepflanzten Meinung gemäß, es vor der villon. ä. 1539 denAngeklagten verstattet war, sich in öffentlicher Sitzung münd-lich und unter Beistand eines Advocaten zu vertheidigen; sodaß die Criminal-Prozedur erst durch die angeführte Verord-nung in eine geheime und schriftliche verwandelt worden wäre.Der General-Advocat Talon gab in den Eonfcrenzcn über dieorllon. vliin. mehrmals und ohne daß ihm Einer widersprach,die genannte Verordnung von Villcrs - Eottcrcts als die Epochean, von welcher an, den Angeklagten jene beiden großen Hülfs-mittel, ihre Unschuld zu beweisen, benommen worden seyn. Bei
*) Man vergleiche Imkert lir. III. oksp. (11—13).
**)IinI>. liv. III. elisp. XV. „Vont le prooes oriminel -111181kalt äoir e8tre mi8 psr lo jugo en rlelikeistion svee leooii8eil (le 8011 8iege tel gue cte8su8, en pre8enee 6e8aiIvoeal8 ot proeiireur8 4n Uo^ pour prenclie le cun-8eil <le 00 gui e8t ä l-nre, er cloit e8orire le grellierIe 8 v^inioii 8 et äeli1>er-irion8 et l-iur 9110 le tont 8 oitkenn 8eeret et . . . . . ain8i gne pvrtent Ie8 orsien-niinces clu 1,oui8 siouse 3. 1498 "