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dem Gewicht einer solchen Autorität würde es einem Ausländerkaum zustehen, einen Zweifel dagegen zn erheben, wenn nichtMontesquieu (liv. XXVllk. elisp. 34) die Meinung äußerte,die Sache sey nach und nach dahin gekommen. Allerdings be-fiehlt die Verordnung von Villers-Cottcrets srt. ig2. daß dieAngeklagten bei ihrem Verhör persönlich und ohne Beistand ei-nes Andern antworten sollen. Sie spricht auch nicht davon,daß demselben nach vollendeter Jnstruction ein Vertheidiger ge-geben werden soll. Allein in den Verordnungen Carls desSiebenten vom I. 1453, Carls des Achten vom I. 1493, Lud-wigs des Zwölften vom I. 1498, 1510, die ziemlich umständ-lich von dem Criminal-Verfahren sprechen, findet sich eben we-nig eine Spur, daß dem Angeklagten vor seinem Endurthcilein Vertheidiger zugegeben oder auch ihm selbst erlaubt wordensey, sich in öffentlicher Sitzung mündlich zu vertheidigen. Dieganze ihm gestattete Begünstigung scheint sich darauf be-schrankt zu haben, daß darüber, ob das außerordentliche Ver-fahren gegen ihn zu erkennen, d. h. ob er nach der jetzigenArt zu reden in Anklagestand zu versetzen sey, *) ihm einemündliche und öffentliche Vertheidigung zustand. So heißt esz. B. in einer andern Verordnung, welche Franz der Ersteschon im Oktober 1735 zu Xs-sur- Illille, jedoch nur für dieProvence erließ. (Lbap. 13. art. 24). ,, klt oo kalt, ser» sp-pointo guo I on prooellsl-a extrsoi-llinsiremont, ot los Par-ties seront ouies en juAement et plein aullitoire, avantelonner appointeinent, et ce Isit seront les pgrtiessppointees par notreclite Oour, ou nosllits ju^es et leurs
*) Diese Versetzung in den Anklagestand war aber auch, indem alten Frankreich besonders, keine Kleinigkeit. DieBehandlung, welche die Verhafteten erfuhren, ward weni-ger nach der Stärke der gegen sie bestehenden Verdachts-Gründe als nach der Schwere des ihnen angeschuldigtenVerbrechens abgemessen. Nach der oräon. orim. tit. 13wurden diejenigen, die eines Capital-Verbrechens angeklagtwaren, meistentheils in die eigentlichen Kerker (oaokots),gesetzt, wo Ihnen nur Brod und Wasser nebst Stroh znmLager gereicht ward. Feuer und Licht erhielten sie selbstauf eigene Kosten nicht. M. s. k'eriiore art. caokot.