481
selbst angetragen hatte. Diese Appcl hieß » minim-, (seil.poens). Diese Appcl (g minims) konnte, wenn die Staats-Behörde sie unterlassen und nur die Civil - Parthci appcllirthatte, von dem Gerichtshof selbst, (an den appcllirt war), nach-geholt werden. Dieser legte nämlich, wenn er die Sache dazugeeignet fand, im Namen des Gcneral-Procurators Appcl ein,und sprach das Urtheil ohne die Sache vorher an das Parqnetzu schicken. Nachdem endlich der Hof das Endurtheil gespro-chen hatte, wurden die Verbrecher zur Vollstreckung desselbendem Gericht, in dessen Bezirk das Verbrechen begangen war,wieder zugeschickt, (tu. 26. art. 16). Nach den Worten desGesetzes sollte die Vollstreckung eines Urtheils an dem nämli-chen Tag geschehen, wo es gesprochen ward. (sm. 21). DieSache war indessen in vielen Fällen gerade zu unmöglich.Doch eilte man mit der Vollstreckung so sehr als die Umständees nur immer zuließen, so daß der Vernrtheilte häufig keineZeit hatte, die Gnade des Königs anzurufen. Erst der wohl-wollende Ludwig der Sechszehnte änderte dieses, so daß Todcs-Urtheile erst eine bestimmte Zeit nachher vollstreckt werden durf-den. —
Das bis hierhin Erklärte stellt den gewöhnlichen Gangeines Criminal-Prozeffes nach der Vorschrift der Eriminal-Ord-nung Ludwigs des Vierzehnten vom I. 1670 dar. Alleinschon seit viel frühern Zeiten her, (wenigstens seit der Verord-nung Franz des Ersten, gegeben zu Villers - Cottercts im I.1539) war der Gang der Criminal-Prozesse dem eben beschrie-benen fast genau gleich. Alle Bestimmungen der genannten Ver-ordnung über die Criminal-Prozcdur sind in den srr. (139—172)derselben enthalten. Sobald der Richter Kunde von einem Ver-brechen erhielt, vernahm er die Zeugen und theilte das Resul-tat dem Staats-Procnrator mit, auf dessen Antrag er die wei-ter nöthigen Verfügungen traf. (art. 146). War in Folgeder letztem der Angeklagte abgehört, so ward dieses Verhörebenfalls dem Staats-Procnrator zugesendet. Fand dieser dieSache dadurch gehörig vorbereitet, so machte er seine An-träge, die dem Angeklagten zur Beantwortung mitgetheilt (xourres^onclrs k'oi'MO ä'sttonustion soulemonr, arl. 148),wurden, worauf denn das Urtheil erfolgte. War die Sache