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1 (1835)
Entstehung
Seite
478
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er 1»6 1o bsit 80 it constsnt) nicht allein den Angeschuldigtenzu foltern, sondern sogar, nachdem er die Folter, ohne zubekennen, überstanden, noch jede Strafe, die Todesstrafe einzigabgerechnet, über ihn zu verhangen erlaubt. Dieses schrecklicheMittel, den Angeklagten znm Bekenntniß seiner Schuld zuzwingen, ward indessen in Frankreich, wie in allen Landernschon als eine Strafe angesehen, (ur. 25. r>rt. 13). Die Fol-ter mußte durch ein förmliches Urtheil erkannt, und durfte nichtvollzogen werden, bis das Urtheil von dem kompetenten Ge-richtshof * *) bestätigt war. Diesem wurden zu dem Ende nichtallein alle Acten zugestellt, sondern der Angeklagte selbst ward

nctcn (liv. l. cligp. 81), daß ein Criminal-Gefangener,der aus dem Gefängniß entfloh, als der ihm angeschuldig-ten That übcrfübrt angesehen, und selbst, wenn er sie nichtbegangen, eben so gut gehängt werden sollte, als ob erstc begangenso il s'o» sloit <ls zuison, u 80 ioir g»8sieougrlblo <lu bet, oonnns so il Usvoit bet, iout (^uoiguo)iis I'oust pg8 bet, 8i en seioit-il penäu." Zu ZeitenBoutil. (8om. Uui-. I,v. ll. tit. 6) galt noch derselbeGrundsatz. In der Ausübung fand indessen ein etwasmilderes Verfahren Statt. Nämlich wenn der Gefangeneappcllirte, so hatte er durch seine Flucht zwar das Recht,aus alle dilatorischen oder declinatorischen Einreden verlo-ren. Allein das Endurtheil ward nach den gegen ihn be-stehenden Beweisen gefällt.

*) Gewöhnlich war dieses das Parlament der Provinz. Al-lein die übrigen Gerichtshöfe wie die cles sille8,

oour-8 tles oomptos, coul' llo8 monrioios) hatten auch inbestimmten Fällen eine Criminal-Gerichtsbarkeit. Uebri-gens hatte schon Franz der Erste durch die Verordnungvon Villers-Cottcrets vom I. 1539 srt. 163 und nochnäher durch das Edict von Angouleme vom I. 1542 be-stimmt, daß die Appellationen derjenigen die zur Folterverdammt waren, unmittelbar d. h. mit Ucbcrgchung derZwischen-Jnstanzcn an die Gerichtshöfe gehen sollten. DasParlament hatte dieses Edict nur mit der Beschränkungcinregistrirt, daß es dem Vcrurthcilten frei stehen sollte,sich an die Gerichtshöfe oder an den unmittelbar höhcrnRichter zu wenden. Die orllon. cl. 1670 setzte aber Ur. 19si-r. 7 bestimmt fest, daß Niemand gefoltert" werden sollte,wenn das Urtheil nicht durch einen Gerichtshof bestätigtwäre.