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1 (1835)
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dahin gebracht, um nochmals verhört zu werden n. s. f. Wirwollen dem Leser mit der ekelhaften Beschreibung der Marter-Instrumente und ihres Gebrauchs, welches in Frankreich fasteben so wie in den andern Landern war, nicht lästig fallen,und bemerken nur, daß der Angeklagte sogar, ehe er gefoltertward, schwören mußte, die Wahrheit zu sagen, (tit. 19. grt. 8)daß er aber wegen derselben That nur einmal gefoltert werdenkonnte, (-» t. 12 und 10).

Die Urtheile, wodurch die Folter erkannt wurde, warenvon zweierlei Art, nämlich entweder mit oder ohne Vorbehaltder bestehenden Beweise (svov ou ssns lössovo clvs ^reuvos),welches im Urtheil ausdrücklich bestimmt seyn mußte. In demletztem Fall war der Angeklagte, wenn er nicht bekannte, undkeine neuen Beweise nach der Folterung hinzukamen, von jederStrafe frei. *) In dem zweiten Fall indessen konnten die Rich-ter noch jede Strafe, die Todesstrafe abgerechnet, gegen ihnerkennen, (tit. 19- s-n. 2). Eine solche Verurtheilung zur Fol-ter mit Vorbehalt der Beweise, sah das Gesetz für die härtesteStrafe nach der Todesstrafe an. (tit. 25. »in. 13).' Zuweilenward sogar auf die Todesstrafe mit vorhergehender Folterungerkannt. Wenn nämlich das Verbrechen von der Art war, daßder Verurthciltc es nicht allein begangen haben konnte, so sollteihm die Entdeckung seiner Mitschuldigen durch die Folter abgc-drungen werden. Man nannte dieses die vorläufige Folter(g neztion pivslgble) , wogegen die Anwendung die man vonRcsem Zwangsmittel vor der Verurtheilung und gegen denAngeklagten selbst machte, die vorbereitende Folter (auestion^»nv'psi'ritoil'e) hieß. — Der cdcldenkende Ludwig der Sechs-zehnte gab den Forderungen der Menschlichkeit und des bessernZeitgeistes nach, und schaffte durch seine Erklärung vom 24stenAugust 1780, die den folgenden 5tcn September in die Registerdes Parlaments eingetragen ward, die vorbereitende Folter ab,ließ aber die ^uostion prosl-cblo bestehen. Erst **) durch das

*) Doch konnte er zum Schadens-Ersatz gegen die Civil-Par-thei verurthcilt, auch die Fortsetzung der Untersuchung tunplus smplement inkoriuu) ausgesprochen werden. Erward indessen einstweilen in Freiheit gesetzt.

**) Dosen. tom. III. p. 170. 32