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te. *) Die letztere Benennung war in den meisten Fällen rieh,tiger als die erste. Der Prozeß ward nämlich, wenn irgendein obschon minder strafbares Vergehen zum Grunde lag, da-durch kein Civil-Prozeß, **) sondern das Verfahren ward nurdem bei den Civil-Prozessen gleich. Selbst die fernere Unter-suchung und die endliche Entscheidung behielt der Criminal-Rich-tcr, allein in Beziehung auf die Zcugcnvcrhöre, die nun nichtmehr int'ol'm»lic>l>8 sondern Lngucte8 hießen, galten dieselbenFormen, wie im Civil-Prozeß. Die Namen und Qualitätender Zeugen mußten dem Angeklagten vorher mitgetheilt undseine Erinnerungen dagegen gehört werden, u. s. f. DiesesVerfahren, Criminal-Prozesse in gewöhnliche zu verwandeln, istnicht erst unter Ludwig dem Vierzehnten eingeführt worden,sondern schon die Verordnungen vom I. 1450 olisz». 2. sn. 4,von 1408 ->> t. 118 und 119, und die von Villers Cotteretsvom I. 1539 sm. 150 sprechen davon. Sie bestimmen insbe-sondere, daß in Sachen von geringem Belang (bei Jnjuricn-Klagcu, überhaupt bei correctionellen Vergehen nach den jetzi-
ooux g,,i clinrgent z>oint, slin guo le äomsnäeurjisltiv civile ne ziuissc eognoi8tro si los tesmoingzclisrgcnt ou non, et guo vo^sut i^ue ce» tc8moing8 nsclmvgcnt ^oint , il 1s88c 8«n elloct rl en 8uboi nec. ^ —Die oiclon. cvim. l1. 1670 spricht sich über diesen Punktnicht bestimmt auS, sondern überlaßt es dem Ermessen desRichters, die Confrontation vorzunehmen oder nicht. (tit.15. srt. 1). Doch mußten bei der Beurtheilung des Pro-zesses die Aussagen auch derjenigen, die zum Vortheil desAngeklagten gezeugt hatten, verlesen werden.
Dieses geschah indessen nie, wenn das öffentliche Ministe-rium allein als Kläger aufgetreten war. Die c» äon. ci-im.sagt dieses zwar nicht ausdrücklich, aber es war dem Ge-brauch und d. ziroc. vorb. clo 1'orlloo. crilu. (Ui. 21.ui i. 3) gemäß.
**)Jn einigen Fällen fand dieses indessen im eigentlichstenSinne Statt. Wenn Jemand beschuldigt ward einem an-dern einen Schaden zugefügt oder demselben Etwas ent-wendet zu haben, und es sich aus den Umständen undZeugen - Aussagen ergab, daß es nur aus einer geringenNachlässigkeit, oder weil der Angeklagte die entwendeteSache für sein Eigenthum ansah, geschehen war.
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