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1 (1835)
Entstehung
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473
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gen Begriffen) der ordentliche Prozeß erkannt, der Angeschul-digte gegen Caution entlassen, und entweder auf einen bestimm-ten Tag vor das Gericht beschiedcn oder angewiesen werdensoll, die nöthigen Zeugen beizubringen. Wenn die That keinepeinliche oder entehrende Strafe nach sich zog, so konnte auch,nach dem Verhör des Angeklagten, sowohl dieser als die Staats-Behörde bei dem Gerichte nachsuchen, daß mit der fernernUntersuchung eingehalten, und das Urtheil nach den schon vor-liegenden Beweisen gesprochen werde. Man nannte dieses inBeziehung auf den Angeklagten prenclro Uralt psr le» obsr^egund in Beziehung auf den Staats - Procurator xrenäre Uraltpar I'interroZstoire.

/ Diesen Fall indessen abgerechnet, war der fernere Gang/eines eigentlichen Criminal-Prozesses, wie folgt. Nachdem dieZeugen wiederholt vernommen nnd mit dem Angeklagten con-frontirt waren, wurden dem Staats-Prokurator die Actenmitgetheilt, welcher verpflichtet war, sobald als möglich, seinedefinitiven Antrage zu machen, (tlt. 24. srt. 1). Diese wur-den schriftlich abgefaßt, und versiegelt dem Gericht eingereicht,und durften keine Gründe enthalten. Hatte der AngeklagteThatsachen zu seiner Rechtfertigung angeführt, nnd es warenzu dem Ende Zeugen vernommen worden, so ward dieses Vcr-bör den: Staats-Procurator und der Civil-Parthei mitgetheilt.Ersterem um seine Antrage zu machen, und letzterer um ineiner Bittschrift das, was sie nöthig erachtete, darüber vorzu-tragen. Der Angeklagte indessen erhielt keine Mittheilung da-von. (tlt. 28- »rt. 8). Diesem Unglücklichen blieb Nichts übrig,als in einer Bittschrift, die er bei seiner fast gänzlichen Unbe-kanntschaft mit den gegen ihn obschwcbcndcn Beweisen nuraufs Gcrathewohl abfassen konnte, seine Unschuld zu beweisen.Vor der oi-Uon. crlm. war es dem Angeklagten vor dem defi-nitiven Urtheil erlaubt, mehrere Schriften hin und her zu wech-seln. Allein durch (tlt. 23. srt. 1 , 2) ward dieses abgeschafft,und der Angeklagte auf die Einrcichung einer Bittschrift undauf die Beantwortung der allenfalls von der Civil-Partheieingereichten, die ihm mitgetheilt werden mußte, beschrankt.Derselbe mußte seine Bittschrift ebenfalls (srt. 3) der Civil-Parthei zukommen lassen, indem sie sonst von den Prozeßakten