wurden ebenfalls von Einem Richter (dem mit der Untersu-chung beauftragten, ju^s ä'instruoncin) in Beistand des Ge-richtschrcibers abgehalten. Jeder Zeuge ward allein und abge-sondert abgehört et>r. 6. ->rt. 11), und die Aussage eines jedenzu Protokol genommen, welches von dem Richter, Gerichtschrei-ber und Zeugen unterschrieben, und dabei jede Seite von demRichter numcrirt und mit seinem NamenSzug versehen (oot6 erpsrspliö) ward. (srt. 9, 12). Der Gerichtschreibcr durfte we-der dem Angeklagten noch überhaupt einem andern als demBeamten der Staatsbehörde, oder dem Richter das Zcugen-Verhör oder sonst ein geheimes Aktenstück mittheilen. Ort. 15,16). Von der Civil-Parthei thut die Criminal-Verordnungvom I. 1670 in dieser Hinsicht keine besondere Erwähnung.Allein eben darum versteht es sich von selbst, und es war übcr-dcm durch einen allgemeinen Beschluß (orröt äs röglomenl)des Parlaments von Paris (vom lOten Juli 1665 »rt. 42)festgesetzt, daß von allen eigentlichen Criminal-Actcn, den Zeu-gen-Verhören (inkormstions) , * *) den Anträgen der Staats-Behörde u. s. f. der Civil-Parthei nur das Verhör des Ange-klagten mitgetheilt werden sollte. — Was die Zeugen selbstbetrifft, so sollte die Civil - Parthei oder der Staats-Procura-tor dieselben dem Jnstructions-Richtcr angeben, (rit. 6. srt. 1).Doch konnte der letztere überhaupt jeden, dem nach seiner Mei-nung von der Sache Etwas bekannt war, vernehmen. Alleiner mußte auf den Antrag des Staats-Prokurators vorgela-den werden. Die Zahl der Zeugen in Criminal-Sachen warunbeschränkt. (?spon Lolleot. si rest. lib. IX. tit. 11. -irregs. 10).Auch enthält die oräon. or-im. kein Verbot, selbst die nächstenAnverwandten und Verschwägerten des Angeklagten als Zeu-gen zu vernehmen. (t>t. 6. srt. 5). Die Ausübung hatte dic-
Ncrhör suäiuon lieg rolnoins. (ooä. ä'instruot. crim.
liv. I. clillp. 6. H. lll. srt. 71).
*)Zuweilen wurden selbst in einem Criminal-Prozeß, wiewir sogleich hören werden, die Zeugen gerade so wie ineinem Civil-Prozeß vernommen. Diese Verhöre hiessendann nicht mehr inkormailoo» sondern enguöles, undwurden der Civil-Parthei mitgetheilt.