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1 (1835)
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ses indessen dahin gemildert, daß Vater und Sokm, Bruderund Schwestern, Mann und Frau, Onkel und Neffe, so wieGeschwister-Kindcr und Enkel nicht gezwungen werdenkönnten, in Criminal-Sachcn (das Majestäts-Verbrcchen jedochausgenommen) gegeneinander Zeugniß abzulegen. *)

Das ältere franz. Verfahren bediente sich bei Ermange-lung von Zeugen und anderer Beweise noch eines ganz beson-dern Mittels um die Urheber und nähern Umstände eines Ver-brechens zu entdecken. Die Richter wandten sich zu diesemEnde an die Geistlichkeit, und liessen durch diese alle Gläubi-gen unter Ercommunicationsstrafe auffordern, was sie von derSache wüßten, der Obrigkeit anzuzeigen. Der Befehl dazuging unmittelbar von dem Official aus, welcher indessen dcri-selbcn, wenn der weltliche Richter es verordnet hatte, Nichtverweigern durfte, (tit. 7- sm. 1,2). Der Official fertigte

*) In Civil-Sachen konnten nach der oillon. cl. 1667- (itt.22. »rt. 1k) Verwandten bis zu den eben erwähnten Gra-den weder für- noch gegeneinander zeugen. Um so mehrist es zu bewundern, daß die später erschienene orllon.vrlm. von diesem Umstand nicht spricht. Auch in der(dritten) Eonferenz über diesen Tit. ist in dieser HinsichtNichts bemerkt worden. Nach der jetzigen Gesetzgebung(oocl. ck'inst,'. ci'im. gif. 150, 189, 322) können in allenPolizei-, Corrcctionnellcn- und Criminal-Sachcn die As-cendcnten und Descendenten des Angeklagten, eben soMann und Frau, selbst nach geschiedener Ehe, Schwesterund Bruder, und die in gleichem Grad verschwägertenweder für- noch gegeneinander zeugen, ohne daß jedochdie Vernehmung derselben, wenn sie ohne irgend einenEinspruch geschehen ist, eine Nichtigkeit hervorbringt. Die-ses Verbot bezicht sich indessen nur auf die öffentlichenSitzungen, worin das definitive Urtbeil gefällt wird. Beider, von dem Jnstructions-Richtcr vorläufig vorgenommenenUntersuchung können alle Verwandten als Zeugen vernom-men werden. So versteht man wenigstens meistens s,t.75 <l. evtl. crim. In Civil-Sachen ist das Ver-

bot nach der neuern Gesetzgebung (ooll. 6 . proeöll. oiv.sm. 268) nicht so streng. Nur Personen, die mit einerder Partheien oder deren (selbst geschiedenen) Ehegattenin gerader Linie verwandt oder verschwägert sind , werdennicht als Zeugen vernommen.