geschehen, (rü. 14. art. 4, 5). Die Staatsbehörde sowohl alsdie Civil-Parthei konnte dem Richter Bemerkungen über diePunkte, worüber der Angeklagte zu vernehmen sey, übergeben;wovon derselbe nach Gutdünken Gebrauch machte. (>ir. 14. si t.3).Eine grausame und unmenschliche Sitte war es, daß der An-geklagte vor seinem Verhör schwören mußte *) die Wahrheitzu sagen. (nr. 14- s»r. 7). Das Verhör konnte nach Umstän-den wiederholt werden; eine Abschrift davon mußte indessenunverzüglich sowohl der Staatsbehörde als der Civil-Parthcimitgetheilt werden, (tit. 14. sm. 17, 18). Die Zeugen-Ver-höre, welche in Criminal - Sachen inkorumtiorm heißen, **)
*)In der 5ten Conferenz, welche über die orston. orimin.gehalten ward, machte der erste Präsident Lamoignon diestärksten Vorstellungen gegen diese Bestimmung. Er gabzu, daß es in Frankreich seit sehr langer Zeit herkömmlichsey, die Angeklagten vor ibrem Verhör schwören zu lassen.Er bemerkte aber, daß es durch kein einziges Gesetz vor-geschrieben sey, und daß sehr viele berühmte RechtSgelehrtesich dagegen erklärt; daß unter andern der berühmte erstePräsident de Thon sich diesem Gebrauch nicht gefügt habe.Lamoignon bemerkte ferner, daß er zwar den Ursprungdieser grausamen Sitte mit Bestimmtheit nicht angebenkönne, daß indessen der erste ihm bekannte Schriftsteller,der davon spreche, Emcricus in seinem Dircctorium derInquisitoren vom I. 1360 sey, so daß dieser Gebrauchwahrscheinlich aus dem Verfahren der Inquisition in daöFranzösische übergegangen sey. Bei allem dem ward derArt. 7 so wie er war, beibehalten, wozu vielleicht derUmstand nicht wenig beitrug, daß es schon durch Art. 154der oi'llon. 3. 1530 ausdrücklich vorgeschrieben war, denAngeklagten vor seiner Confrontation mit den Zeugenschwören zu lassen, daß er die Wahrheit sagen wolle, va-moignon suchte diesen Einwurf zwar durch die Bemerkungauszuräumen, daß dieser Eid sich nur darauf beziehe, dssßder Angeklagte Nichts unwahres gegen die Person desZeugen vorbringen wolle. Allein dieses ist den klarenWorten vom Art. 154 der orsio». 3. 1539 zuwider.
*-sIm Gegensatz gegen die Civil-Sachen, wo die Zcugcn-Verhöre onguisies genannt wurden. Diese letztere Benen-nung ist für die Civil-Sachen auch in der neuern franz.Gesetzgebung beibehalten, (oo3. 3. p>avö3. civ. Uv. H.tU. 10 ). Allein in Criminal-Sachen heißt das Zeugen-