porsonnel galt. *) Jedem, gegen den eines der beiden gelin-der» Dekrete bestand, musste dasselbe förmlich insinuirt werden.Er war alsdann verpflichtet, sich innerhalb der bestimmten Fristauf dem Sccretariat zu melden, und sich dem Richter zu stel-len. That er dieses nicht, so löste die Civil-Parthci oder derStaats-Prokurator auf dem Secrctariat darüber einen llslsotaus, worauf das Gericht ohne Weiteres das Dekret in einesvon der unmittelbar schärfern Gattung verwandelte, (Ut. 10.srt. 3, 4). Wenn Einer, gegen den ein Verhastuugs - Befehlbestand, sich verbarg oder die Flucht ergriff, so ward sein Ver-mögen ohne weiteres Urtheil kraft des Vcrhaftungs-Bcfehls inBeschlag genommen, (Ut. 17. srt. 1 .) Jeder Verhaftete mußteunter schwerer Verantwortlichkeit des Richters wenigstens nachVerlauf von 24 Stunden, von dem Augenblick seiner Verhaf-tung angerechnet, verhört werden. (Ut. 14. srt. 1,2). DiesesVerhör (intsrrogstoire) wurde von einem Richter (deissö Jn-structions-Richtcr) **) unter Zuziehung des Gerichts - Sccrc-tairs, und zwar, wenn der Angeklagte verhaftet war, in einemZimmer des Gefängnisses, sonst (bei einem (leeret ll'sjour-nem. Person.) in der Rathskammer vorgenommen, und durfte,bei Ertappung auf frischer That abgerechnet, nirgendwo anders
*) M. s. b'erriere Oiot. <l. vroit. srt sjournement per-sonnel.
**)Nach Ut. 14. srt. 2Muß der Richter in eigener? Personden Angeklagten vernehmen, und darf dieses in keinemFall dem Gerichts-Sccrctair überlassen. Dieselbe Regelwird til. 7. srt. 9. für die Abhörung der Zeugen vorge-schrieben. In frühern Zeiten (vor der orllon. 3. Villers-Ootterets rl. 1539) herrschten hierin grosse Mifibräuchc.Nämlich die Vernehmung der Zeugen sowohl als des An-geklagten geschah nach Umständen von den Staats-Procu-ratoren, Gerichts - Secrctairen und selbst von den Schrei-bern dcr'lctztcrn. Ja nach Jmbert (liv. III. obsp. II.)konnten die Zeugen von einem Gerichtsdiencr (solvent)unter Zuziehung eines königl. Notars vernommen werden.Die orclon. cl. Villors-Oottei'ets schaffte dieses ab, indemsie (srt. 144) vorschrieb, daß die Richter selbst oder ihreStellvertreter und Beisitzer sich diesem Geschäft unterziehensollten.