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Auch gegen einen, dem Namen nach unbekannten, einen soge-nannten „luiüam" * *), wenn er durch seine Gestalt, Kleidungu. s. f. hinreichend bezeichnet war, konnte ein Verhaftungs-Be-fehl erlassen werden. Die Dekrete aller drei Gattungen wur-den durch ganz Frankreich ohne viss oder xsrestis vollstreckt,(si-r. 12). Man konnte zwar dagegen appellircn, allein diesel-ben wurden, der Appellation ungeachtet, vollzogen, sogar wennder Beschuldigte sich auf die Inkompetenz des Richters berief,(tit. 10- srl. 12, tit. 26. srt. 3). In allen eigentlichen Cri-minal-Sachen gehörte diese Appellation vor die obersten Ge-richtshöfe. Um dieselbe einzulegen, mußte man auf der Kan-zellei ein königliches Schreiben, wie in Civil-Sachen einlösen.Man rechnete diese Appellationen zu den mündlichen OppeU»-tions verbsles) so daß in der öffentlichen Sitzung darü-ber entschieden ward. (tit. 26- »r-t. 1, 2). Die Instruktiondes Prozesses ward ebenfalls ungeachtet der Appellation fortge-setzt. Die höher» Gerichtshöfe durften, wenn gegen einen An-geklagten ein Verhaftungs-Befehl erlassen war, nur, nach Ein-sicht der Prozeß-Acten, gebieten mit der Instruktion einzuhalten(tit. 26- irrt. 4); welches, gemäß einer königl. Erklärung vomDezember 1680, auch meistens bei einem ckeorot ll'sjournowent
Heinrichs des Zweiten (gegeben zu Fontainebleau im Mär;1549) ward dieses allein den eigentlichen Gerichtshöfenerlaubt, srt. 10. 6N äet'enllsnt ü tous juges
piv'zillisux ot gutres fuge« inlorieurg 4o ns ksire rsts-oir in mknts ourisb, gue en oompsroisssnt les gjonr-nsL soront tsnns (»risonnier8." M. s. N. k'erriere nrt.rotentum.
*) Mit diesem Namen pflegte man ihn im Dekret zu bezeich-nen. Derselbe ward auch in den ersten Zeiten der Revo-lution beibehalten, und er kommt noch in dem ooll. Z. 3.di-um. s. 4. sm. 75 vor. Ehemals ward sogar einemsolchen guiclsm förmlich der Prozeß gemacht, so daß manihn endlich als nontumsx verurtheilte. Selbst nach Er-scheinung des genannten coll. 4. 3- drum. c>. '4 gibt eSein Beispiel, wo ein guillsm förmlich in Anklage-Zustandversetzt worden ist. Allein das Verfahren ward von demCaffationshof für nichtig erklärt. Man sehe die^Loc^elo-xöll. und Alerlia köpert. srt. luiäsm.