ihm angeschuldigte Verbrechen mehr oder minder strafbar war.(t,t. 10- srt. 2). Die gelindesten dieser Dekrete hiessen Vorla-dungs-Befehle um vernommen zu werden («koei-els ä'sssignepour- ötl-e oui), welche man ehemals auch einfache Vorla-dungs-Befehle (cleoret tl^gfournemeiN simple) nannte. DieDekrete des zweiten (geschärftem) Grades hiessen Befehle per-sönlich zn erscheinen (cleoiets cl'giouinement poesonnel). Eingerichtlicher Beamter, gegen welchen ein Dekret *) dieser zwei-ten Art erging, ward einstweilen von seiner Stelle entfernt,(lit. 10- s,'t. 10, 11). Die dritte und schärfste Art dieser De-krete waren ** ***) ) die eigentlichen Verhaftungs-Befehle (-leeret,äe priso äs oorps). Gegen angesessene Personen wurdendiese Dekrete indessen nur erlassen, wenn das ihnen angeschul-digte Verbrechen eine körperliche oder entehrende Strafe nachsich zog. (tir. 10. sin. 19). Einer, gegen welchen nur ein De-kret der beiden gelindem Grade erlassen war, konnte nicht an-ders, als wenn neue Beweise hinzukamen, persönlich verhaftetwerden, (rit. 10. am. 7). Jedoch hatten die obersten Gerichts-höfe das Recht, bei Erlassung eines der gelindem Befehle zu-gleich im Geheimen zu beschlossen, daß der Angeschuldigte beiseinem Erscheinen sogleich verhaftet werden sollte, (iä. srr).^**)
*)Die Benennungen: cleeret cl'sjournsmeni personnel, (le-eret «le Prise tle corps waren uralt. (M. s. z. B. Sl't. 14der Verordnung Carls des Siebenten vom I. 1453). Wasdie clecrets cl'gssignö pour etre oui betrifft, so bemerkteder General-Advokat Talon in der vierten Confercnz überdie orclo». crim. , daß derselben in keiner einzigen königl.Verordnung erwähnt werde, sondern daß sie nur eine Er-findung des Gerichts - Gebrauchs seyn, um über einen Be-amten, gegen welchen ein geringfügiger Verdacht Stattfand, nicht sogleich die Jntcrdiction verhängen zu müssen,welches eine nothwendige Folge eines -leeret ä'sclfonrne-rnent personuel war.
**)Eincr, gegen den ein -leeret -le Prise äs corps erlassenwar, konnte nur durch ein Urtheil des ganzen Richter-Kol-legiums seiner Haft wieder entlassen werden. M. s. (rit.10. ->ir. 22, 23) nebst den Anmerkungen von Jousse.
***) Diese dem Beschuldigten gelegte Falle hieß retentum oderretinere in meine oui-ige. Schon durch die Verordnung