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1 (1835)
Entstehung
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460
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Regel erst später, wenn der Verdacht gegen ihn näher begrün-det war, geschritten. Im Fall indessen, daß der Verbrecherauf frischer That (in IlgAi-gnri) ertappt, oder durch öffentlichesGeschrei (nachrufen) verfolgt ward, konnte der Richter auchauf der Stelle einen Verhaftungs-Befehl gegen ihn erlassen(iit. 10. srt. 9), welches letztere im Fall eines Duells sogarauf die bloss Notorietät erlaubt war. (illill si-r. 8). *) Sonstkonnte der richterliche Befehl (das Dekret) um einen Angeklag-ten zu verhaften oder auch nur zu verhören, in der Regel an-ders nicht als auf den Antrag der Staatsbehörde erlassen wer-den. **) Diese Dekrete oder Vorladungs-Bcfchle waren vondreierlei Art, nachdem nämlich theils der gegen den Angeklag-ten bestehende Verdacht mehr oder minder dringend, theils das

*) Dieselbe Bcfngniß hatte der Richter bei der Klage einesHausherrn gegen seine Bedienten. (i<1. si-r.)

^H'So bestimmt rir. 10- srr. 1. der nräon. <1. 1670, wie die-ses schon die Verordnung Ludwigs des Zwölften vorn I.1498 srt. 07 festsetzte. Nach den spätern Verordnungenvon Franz dem Ersten (gegeben zu Villers-Eottcrcts'imAugust 1509) sm. 145148, der von Earl dem Nennten(gegeben zu Orlcans im Januar 1560) s>r. 64, der vonHeinrich dem Dritten (fvon Blois) gegeben zu Paris imMai 1579) s, t. 184, sollen die Richter auf der Stelle,sobald sie Kunde von einem Verbrechen erhalten, zur Ver-nehmung der Zeugen und des Angeklagten schreiten. Derangeführte Artikel 64 der Verordnung von Orlcans legtdem Richter sogar erst nach ganz vollendeter Jnstructiondie Pflicht auf,' die Staatsbehörde von der Lage der Sachein Kenntniß zu setzen,bis «oeont les juges rs»r äsrios sours soiivsi'sinez i»lseieiire8 g8t,si»rs

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