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1 (1835)
Entstehung
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459
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sich konnte auch der Richter, wenn er hinreichende Gründe hattezu glauben, daß ein Verbrechen begangen worden, die Untersu-chung von Amtswegcn vornehmen. (M. s. die Einleitung vonJousse zu tit. 3. d. orclon. ä. 1670). Dieselbe begann ge-wöhnlich mit Vernehmung derjenigen, welche die Anzeige von demVerbrechen machten, und der sonstigen Zeugen, so wie mir Besich-tigung und Constatirung der Spuren, die dasselbe zurückgelas-sen (ur. 4); wobei nach Umstanden Kunstverständige zugezogenwurden. Zur Abhörung des Beschuldigten selbst ward in der

Jemand, der aus guter Absicht gegen einen Verbre-cher angeht, nicht leicht zu diesem Schaden zu bringen, istorckon. erim. tit. 3- srt. 5. und evcl. cl'instr. erim. srt. 66festgesetzt, daß Niemand als Civil-Parthci (psrtie civile)angesehen werden soll, der sich nicht ausdrücklich (oder da-durch, daß er auf Schadens-Ersatz antragt srt. 66) dafürerklärt. Nach dem cocl. ä. ckel. er c>. pein. 6 . 3. l,,um.1'sn. 4. (srt. 94, 96, 432) ward indessen jeder Beschädigte,der klagte, als Civil-Parthei angesehen, wenn er nichtausdrücklich das Gegentheil erklärte. (Llerl. ködert, «rt.xlsinto und xsrtie civile). Die Gewohnheit, daß Pri-vatleute sich mit dem Staats - Procnrator als Anklägergegen die Verbrecher verbanden, ist in Frankreich sehr alt.Bei Boutillier kommt die Civil-Parthei unter dem Namenpsrtie säjoincte" vor. Damals aber war sie befugt,nicht allein auf Schadens-Ersatz sondern auch auf die Be-strafung des Angeklagten anzutragen, welches indessenBoutill. für höchst bedenklich erklärt, indem, wenn der An-geklagte frei gesprochen ward, der Privatmann, der alssein Ankläger aufgetreten war, Gefahr lief, sehr (eben sowie der Angeklagte, wenn er überführt ward) gestraft zuwerden. Stur der Staats - Prokurator durfte dieses ohneGefahr thun. 8om. Kur. liv. I. tit. 10. .... .Osrost il ^ a proeureur ck'ollice, s peiue so cloit nul svsn-eer cke (sire eonelusion eriminelle kors Ic kroeureurä olliee, <pui p>eut ^sr Is »sture <le son ollice eonteuckres toutes (ins, et xsrtie «zui sueunekois eontenlliuiteneourreroit Arietve peine selon l'sncienne lo^, se>-voir est peine «le tslion ..... Kt pour es s este^»ourveu tlu kroeureur ck'olüee ^ui peut s toutes tioseontencire ssns peril rle ^srtie scljoineto, süngue äetous meslaiets Is verite ^uissv estre seeu, csr it ,() »su cleksillir cle psrtie slljoinetv lu'smeaste eivile etckespeas."