Sicherheit und Ordnung, wie das Majcstatsverbrcchen nachallen seinen Abstufungen (ea wo» sss cboks), Entweihungdes Heiligthums mit Einbruch, öffentliche Störung des Got-tesdienstes, Falschmünzerei, verbotene Zusammenkünfte, (sogardie Ketzerei) u. s. f. Die Präsidial-Gerichte urtheilten überdemin vielen (tit. 1. ->rt. 12) naher bezeichneten Fallen sogleich inerster und letzter Instanz, (tit. 1. srt. 15). Doch unten wirdder schicklichere Ort seyn, davon zu reden.
Eine Criminal-Untersuchung ward entweder auf eine Klage(plsinte) derjenigen, die durch das Verbrechen beschädigt wor-den (tit. III. srt. 1 , 2), oder auf eine förmliche, schriftlich ab-gefaßte Anzeige eines Dritten (äononcistion), oder auf dieAnklage der Staatsbehörde (svousstion) angefangen. * *) End-
svnt. Oo Omnibus gutem iis sliis girerolis bominesäe eommunig oorsm prseposito nostro juckieio scsbi-norum trsvtsbuntur. — Zu den ess ro^gux gehört auchnoch der Bruch des besondern königlichen Schutzes (8SUV6-gsrcls enli-einte). Dieser Schutz (sslvsgsrclis) hatte einegroße Aehnlichkeit mit dem sssurement, wovon S. 103gehandelt worden. Allein man ließ bei der ssuvoZsräodenjenigen, vor dem man sich in Acht nehmen zu müssenglaubte, nicht förmlich vorladen, sondern man erwirkte beiden Kanzclleien ein besonderes Schreiben, welches mandemjenigen, den es betraf, insinuiren ließ. Diese ssovo-Zgl'cko blieb bis zu den letzten Zeiten gebräuchlich, nachdemdas sssuromeot längst vergessen war. — Ueber die oasro^gux sehe man auch noch imkert, kost. juäio. liv. 111.«bsp. 6.
*)Man vergl. eoä. ck'iristr. erim. srt. 1,31,63—70,358,359,366,368. Eine eigentliche Klage (plsinte) konnte nur derje-nige anstellen, der durch das Verbrechen Schaden gelitten;und zwar konnte er nach der Criminal-Ordnung vom I.1670 und auch nach dem voll. ck'instr. erim. srt. 1 nurauf Schadens-Ersatz und nicht auf die Art der Bestrafungdes Angeklagten antragen. Um zu dem erstern befugt zuseyn, mußte und muß er sich noch förmlich als Civil-Par-thei erklären, wodurch er auf eine gewisse Art ein Mitge-hülfe des Staats-Procurators bei Verfolgung des Verbre-chers wird, sich aber auch verpflichtet, im Fall der Ange-klagte frei gesprochen wird, dem Staat die bei der Untersu-chung und dem Urtheil aufgegangenen Kosten zu ersetzen. Um