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1 (1835)
Entstehung
Seite
457
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Die Zahl dieser dem König vorbehaltcnen Falle war ziem-lich groß. In dem angeführten Art. 11 sind davon mehrereaufgezahlt. Es sind vorzüglich Verbrechen gegen das Ansehenund die Majestät *) des Königs, oder gegen die öffentliche

*)Dcr General-Advokat Talon in dem Protokol der erstenConfcrcnz über die oräon. crim. ü. 1670 gibt folgendeErklärung: ,,1.08 css I 0 )aux en instisrs ceiminells con-silleiLs en geneisl, 8ont tou8 log eiime8, clsn8 Ie8guel8Is mgjo8te ein prinee, I«8 äl'oit8 äs 8S eouronns, Inäignile äs 808 o11ieier8 et In 8urete publigne, äont ilest le piotecieur, ont etv violees. Er äußerte indessendoch den Wunsch, daß alle eg8 ro^aux namentlich ange-führt würden, worin der erste Präsident Lamoignon seinGegner war. Man beschloß endlich dem nrt. 11. Ut. 1.worin mehrere es8 ro^nux aufgezählt werden, noch hinzu-zufügen; ,,et gutlL8 es8 expligue8 no8 oräonnsnoe8et i6glomon8." Llropin Iil>. II. tit. 6 enthält ein regle-ment, worin diese e->8 i-o^sux vollständig aufgezählt sind.Auch Jonffe in seinen Anmerk. zu tit. 1. srt. 11. deroi'llon. orim. gibt ein vollständiges Vcrzcichniß derselben.Was das erste Confcrcnz-Protoköl über diesen Gegenstandenthält, ist überhaupt merkwürdig. Man ersieht daraus.Laß die Grundherrn von jeher Schwierigkeit gemacht ha-ben, irgend ein Verbrechen für einen dem König (odervielmehr dessen Richtern) vorbehaltenen Fall gelten zulassen. Man mußte daher mit ihnen unterhandeln, wobeiman sich theils nach der größer» oder geringern Machtder Einzelnen, theils nach den Umständen der Zeit zu rich-ten genöthigt war. Mit den ehemaligen Herzogen vonBretagne vorzüglich, fielen deßhalb große Streitigkeitenvor, indem dieselben nicht einmal die Appellation an dieParlamente zugeben wollten. Um diesem zuvorzukommen,behielt der König, wenn er eine Provinz oder einen Theilderselben als Apanage weggab, allezeit das Erkenntnißüber die königlichen Fälle seinen Richtern bevor. Zudem, was schon S. 93 Not. über diese es8 i-o^snx ange-führt worden, kann man noch hinzusetzen, was I1u-6sn»evoo. Ui'gepo8itu8 (Vogt) aus einer Charte von Philip Augustvorn I. 1213 anführt: ,,8oisnäum e5t gnoä nullu8 expgl'ts N08trg, äs latk'ocinio, äs inultro, cle raptu, äsliomioiäio, äs ineenäio, äe 1ori8l'seti8 (l'oi'k'git^) e>8 8i-inilibu8, äs guibu8 Iioino eonvietu8 remsneat in mannäomini, äs corpore et äs rel»u8 8uis snpee slignemcle oommunis elAMsre poterit, ni8i no», gnis nv8toa