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keine Untersuchung angestellt und den Beschuldigten weder ver-haften noch vorladen lassen, so konnten die königl. Ober-richter*) die Sache vor ihren Richtcrstuhl ziehen. (Ur. I.srt. 7,8).
In Criminal-Klagcn gegen Geistliche, Adelichc und höhereGerichtspcrsonen gehörte sowohl die Untersuchung als Entschei-dung schon in erster Instanz den Amtmännern und Seneschal-len, mit Ausschließung der königl. Vögte, an.**) (6t. l.siu.10).Einige höhere Beamten standen gar in erster Instanz nur un-ter dem Parlament, und auf jeden Fall konnten die eben ge-nannten Angeklagten verlangen, daß ihre Sache, wenn sie beidem Parlament anhängig war, vor die versammelte großeKammer desselben gebracht werde. (tit. 1. sr-t. 21, 22). ***)Auch alle sogenannten königlichen (dem König vorbchaltencn)Fälle (cas i'o^sux) gehörten gleich in erster Instanz zu derEompctcnz der Amtmänner und Sencschalle. (tir. 1. sm. II).Zwar durften auch in diesen Fällen die königl. Vögte und selbstdie grundhcrrlichcn Richter die erste Untersuchung vornehmen;aber sie waren nicht nur verpflichtet auf Verlangen der höhernRichter (Amtmänner u. s. f.) die Sache an diese zu verweisen,sondern sie mußten dieselben von Amtswcgen davon in Kennt-niß setzen, (tit. 1. srt. 1g).
*)Dcn königl. Amtmännern und Seneschallcn stand diesesRecht in Beziehung auf die grundherrlichcn Richter ihresBezirks schon 24 Stunden, nachdem das Verbrechen began-gen war, zu. (tit. 1. srt. 9).
**)In Beziehung auf die Adelichen war dieses schon dnrchArt. 5. des Edicts von Eremicu (vom I. 1536) festgesetzt.Doch gab die in demselben Jahr über dieses Edict erschie-nene königl. Erklärung den grundhcrrlichen Richtern dasRecht, auch über Eriminal - Klagen gegen Adeliche zu ent-scheiden, wieder.
***) Dieses wird deutlicher durch den folgenden Abschnitt. Ue-brigens hatten nach Art. 14 der königl. Erklärung vomI. 1731 alle Angeklagten auf dieses Vorrecht Anspruch,wenn auch nur ein Einziger, in den Prozeß verwickelter,dazu qualificirt war. Hieraus erklärt es sich z. B., wa-rum in der berüchtigten Halsband - Geschichte alle Ange-klagten gleich in erster Instanz vor das Parlament vonParis gestellt wurden, obschon eine Schauspielerin darun-ter war.
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