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1 (1835)
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lere Gerichtsbarkeit hatten) demselben Gericht zu, wobei derEivil-Prozeß anhängig war. tüt. 1- »rt. 20). Dieselbe Regelgalt bei allen Widersetzlichkeiten gegen die Vollstreckung dervon einem Gericht erlassenen Urtheile (itziä). Auch durfte dieKlage wegen Ehebruch von dem Mann nur bei dem Gerichtdes Wohnorts der Frau angestellt werden u. s. f. Obschonnun aber die Regel, daß die Bestrafung des Verbrechers vondem Gericht des Orts, wo das Verbrechen begangen worden,ausgeht, sowohl wegen des Beispiels als wegen der großemLeichtigkeit der Untersuchung vor jeder andern den Vorzug ver-dient, so würde doch dadurch, wenn allen übrigen Richtern dieVerfolgung des Verbrechers gänzlich untersagt wäre, diesemein leichtes Mittel sich durch die Flucht der gerechten Strafezu entziehen, an die Hand gegeben. Um diesem zuvorzukom-men, war jeder Richter, der von dem Verbrechen Kunde erhielt,befugt, eine Untersuchung darüber einzuleiten, Zeugen darüberzu vernehmen, so wie den Angeklagten nach Umständen zu ver-haften Und abzuhören. (Oeuvr. ll. tom. V. p.

546). Die grnndberrlichen Richter waren aber, wenn Ihnenüber den Fall kein definitives Erkenntniß zustand, verpflichtet,den Angeklagten nebst den Untersuchungs - Acten innerhalb 24Stunden an den hohem Richter abzuliefern. Unter den könig-lichen Richtern konnte sowohl der Richter des Orts, wo derBeschuldigte seine Wohnung hatte, als wo er sich aufhielt,förmlich gegen denselben verfahren. Allein sie waren verpflich-tet, die Sache auf Verlangen*) an den Richter desOrts, wo das Verbrechen begangen war, (an das lorum äe-lioti commissi) zurückzuschicken, (tlt. 1- srt. 1). Uebcrhauptkonnten die Richter hierin einander in der Regel nicht vorgrei-fen (n'svoient point llo prövention entro oux). Wenn in-dessen der königliche Unterrichter in einem Zeitraum von dreiTagen, nachdem das Verbrechen begangen worden, noch gar

*)des Richters des Orts, wo das Verbrechen begangen war,und nicht des Angeklagten. Dieser durfte die Verweisungan ein anderes Gericht nur dann verlangen, wenn derRichter, vor den er herangezogen war, in Hinsicht seinerPerson oder des Gegenstandes inkompetent war.