xüces). Eben so stand, wenn bei einem Civil-Prozeß gelogent,lich eine Klage wegen Verfälschung erhoben ward, das Erkennt-niß darüber (jedoch mit Ausnahme der Handels - und derjeni-gen grundherrlichcn Gerichte, welche nur die niedere oder mitt,
man bei demselben an der angeführten Stelle ganz dienämlichen Bestimmungen wie in den etsklissem. ä. 8 t.Qouis. Er bemerkt nur noch daß, wenn Jemand einenVerbrecher auf ein anderes Gebiet verfolge, das Erkennt-niß, ob er an die Behörde, welche ihn verfolgen ließ, aus-geliefert werde, dem Richter des Gebiets, worauf er ange-halten wird, gehöre. Um die Auslieferung fordern zu kön-nen war eine unerläßliche Bedingung, daß die Verfolgunggleich nach geschehener That geschah. ,,Lt si cle prösenrot llo oliaucls ollste n'estoit prins (poi 8 ); lors oo lsäoit ravoio, klar solon »»rouns encoies ve le n'ouroit-il si sa msin 08toit »88180 psr Is poui^uivouo."Boutill- a. a. O. Nach demselben Schriftsteller konnteein Verbrecher sich der Verfolgung eines Gerichts auch da-durch entziehen, daß er, um sich zu reinigen, entweder indie königl. Amtmannschaft oder Vogtei, oder auf das Ge-biet des Grundherrn, wo er wohnte (oü. il etoit ooucllsnrer levsnt), oder auch desjenigen, wo die That geschehenwar, floh und sich dort freiwillig ins Gefängniß begab.Boutillier nennt dieses 8 s mettro ä lo^ er ä xurge.Dieses ward nun dem Gericht, welches ihn verfolgen ließ,angezeigt, und zugleich ein Tag bestimmt, wo jeder seineBeschwerden gegen den Gefangenen vorbringen könnte.Man findet bei Boutil. a. d. a. St. S. 227 ein Formu-lar einer solchen Anzeige. Bei sehr groben Verbrechen,Meuchelmord, Straßenraub, Brandstiftung, gewaltsamerEntführung u. s. f. war es nicht gestattet, sich auf dieseArt zu reinigen. Der Gebrauch, daß alle Verbrecher einenZufluchtsort in den Kirchen fanden, bestand auch noch zuden Zeiten Boutilliers ( 8 om. Rui-. liv- ll. tit. 9). Die-ses galt wenigstens für nicht gar zu schwere Verbrechen(en V38 romi 88 illl 6 sagt Boutil.). Erst die or-llvn. < 1 .VUI608- 6 otteeot 8 cl. l'sn 1539. srt. 166 schaffte diesenschändlichen Mißbrauch gänzlich ab. — Ueber die Compe-tenz der Richter in Criminal-Sachen sehe man die Bemer-kungen von D'Agnegean: OIsximo8 8»o I» com^ötonos
äos jugss en mstiäoo eriminelle. Oouvr. tom. V.
p 543. v'äit. «1. 1767 4ta); auch die Anmerkungen vonJonffe über tit. 1. srt. 1. der oräon. ä. 1670, endlichJmbert liv- III. okaj,. 6. 601.