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1 (1835)
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ein Gericht, bei welchem ein Criminal-Prozeß anhängig war,auch zugleich über alle Verbrechen, deren derselbe Angeklagtebeschuldigt ward, so wie auch über seine Mitschuldigen (com-

gäbe, wo man den Ort des Verbrechens gar nicht bestim-men könnte, indem es an jedem Ort von neuem begangenwürde, welchen der Entführer berührte, oder wo er sichaufhielt. Allein seiner Einwendungen ungeachtet, warddennoch die Bestimmung vom sm. 35 der Verordnung vonMoulins auch in die von 1670 aufgenommen. In frühernZeiten fand hierin nach Verschiedenheit der Provinzen, einegroße Verschiedenheit Statt. Nach dem Grundsatz, daßdie Gerichtsbarkeit patrimonial sey, galt in den meistendas k'orum llomieilii, in einigen jedoch das Preventions-Recht. Die kltskli88em. Ludwigs d. H. enthalten an vie-len Stellen (liv. I. cllsg. 41,57, 162; liv. II. cksp. 2»13, 20) Bestimmungen über diesen Gegenstand. WardEiner auf frischer That ertappt, so gehörte er vor dasGericht des Orts, wo er das Verbrechen begangen hatte.Als auf frischer That ertappt ward auch noch derjenigeangesehen, der unmittelbar nach der That verfolgt und,wenn schon auf einem andern Gebiet, eingeholt ward.Doch entschied, wenn der Ertappte ein Unterthan des Kö-nigs (kome le Uo)0 war, das königl. Gericht, ob wirk-lich ein stggrsns lleliotum vorhanden sey (liv. II. ellsp. 2).Beging Einer ein Verbrechen, und entfloh auf das Gebieteines andern Herrn, so ward er auf Verlangen an dasGericht des Orts, wo er das Verbrechen begangen hatte,jedoch gegen eine gewisse Vergütung ausgeliefert, (liv. I.elmp. 41, 57). Ward einer wegen irgend eines Verbre-chens, wo er auch immer sich aufhielt, vor Gericht gefor-dert, so mußte er erscheinen, konnte aber vorschützen, daßer der Unterthan eines andern Herrn sey, und vor dessenGericht gestellt zu werden verlange. Er mußte dieses aberauf der Stelle, und ehe er sich eingelassen hatte, thun,esr" heißt es liv. II. cbsp. 13.1l'gri8 Iiome si l'etre8ponse ou ni (nie) 8SN8 svoer jii8tiee ae cort, il nels guot Pui8 cleclinov spreg plet (plsill) entsme. 6srls ou c>8t ple8t (glsicl) e8t entsme8 et commeneio8, il-luee äoit prenäre 1s li-, etc. " Die letztere Bestimmung,daß der Prozeß da, wo er angefangen, auch beendigt wer-den müsse, findet sich auch in der Komme Ilurslo vonUoutillier (liv. I. tit. 34. p. 225) , welcher, wie schon ofterinnert worden, gegen das Ende des l4ten und im An-fang des 15ten Jahrlmndcrts lebte. Uebcrhaupt findet