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1 (1835)
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stcn Gerichten dazu ein besonderer Richter (bei den Vogteiender Bogt, bei den Amtmannschaften und Präsidial-Gerichtender Criminal-Stellvertreter (liemensnr eiiminel) angeord-net. *) Dieser vernahm die Zeugen, erließ die Verhaftungs-Befehle n. s. f.z wobei er indessen, wie aus dem Folgendenerhellen wird, meistens nur auf den Antrag der Staatsbehör-de verfahren durfte. Was nun noch die Competenz der Ge-richte in Criminal-Sachen betrifft, so gehörte (nach der orcton.orim. iit. 1 . srt. 1 und 9) in der Regel sowohl die Untersu-chung als das Erkenntniß erster Instanz dem Unterrichte! desOrts, wo das Verbrechen begangen war. **) Doch erkannte

D^ei-ister-s 14ict. 6. I). srl. lieutensnt orim. Man wirdin der oi-llon. e, im. bemerken, daß, wenn von der Instruk-tion die Rede ist, es allezeit heißt I s iu^ s," wofür inBeziehung auf Urtheile immerIo8 juges" steht.

**) Dieses ward zuerst durch srt. 55 der orston. äo llloulins(erlassen unter Carl dem Nennten im I. 1586) eingeführt.( Ln üöolai snt ol: »cljousrsnt ä N 08 proosclent68 Or-llonnsnce8, voulong, -zuo Is oognoi88snes cls8 clelietsnp^srtionns sux suAv8 «1e8 Ueux ou i>8 guront L8tsoommi8, non ol)8wnt ^us 16 prl8onnier no 8oit 8ur-s>i-i,>8 en IlkiArgnr clelit. bik 8er-g ienu Is du llo-

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S8r >-t-csui8."l Ein paar Jahre früher (im I. 1564) hattederselbe König (orclor,. ll. Uou88iI!on sin. 19) festgesetzt,daß, wenn ein Verbrecher an dem Orte, wo er das Ver-brechen begangen, verhaftet würde, das Erkenntniß demGericht, wo die Verhaftung Statt fand, gehören sollte.Dem gemäß waren, um die Competenz des Gerichts zubegründen, zwei Umstände erforderlich, die sehr häufignicht zusammen eintrafen. Der ->m. 35 der oi-llon. cl.Noul. war also eine wahre Verbesserung, indem jede Un-sicherheit in Beziehung auf die Competenz des Richters da-durch aufgehoben ward. Bei den Conferenzen über dieoi clon. oi-im. 6. 1670, wovon wir schon früher geredet,machte doch der Präsident von Lamoignon, der, wie esscheint, zuweilen mehr von dem Geist des Widerspruchsals der Gercchtigkcitsliebc geleitet ward. Einwürfe gegendiese Bestimmung. Er wollte, daß den Parlamenten undhöbcrn Gerichten die Befugnis; gegeben würde, in Crimi-nal-Sachen den Richter bestimmen. Er bemerkte unterandern, daß es gewisse Verbrechen (z. B. Mädchen-Raub)