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1 (1835)
Entstehung
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449
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«ionl, betrügerischem Bankerott, wegen Diebstählcn der Secre-taire und Gesellschafter in Finanz- und Bank-Sachen, Verfäl-schung von Aktenstücken fksussetu 3e xiöces), fälschlich ange-gebener Geburt »»^positiv» 3v sirnu) und solcher Verbrechen,wo es sich von dem Stand der Personen handelt, ausgenom-men. In diesen Fällen nämlich, welche, wie in den Conftrenz-Protokollcn über die oi 3on. o im. gesagt wird, zugleich Civilund Criminel sind, ward es dem Richteramt überlassen, denAngeklagten, nachdem sie verhört waren, zu gestatten, sich mitihren Sccretairen (aveo lours oommi«) zu berathen. *)

^Licser Artikel fand in den über die or-llon. eoim. gehalte-nen Confcrcnzen von Seiten des ersten Präsident de La-moignon, so wie auch des General-Advocat Talon heftigenWiderspruch. Vor der oe3on. cl. Villel-s-Oottei'etg (unterFranz dem Ersten im I. 1539) war es in Frankreich üb-lich, dem Angeklagten (selbst ehe er verhört war) einenVertheidiger zn gestatten. Allein srt. 162 der so eben an-geführten oeclon. 3. 1539 befahl, daß alle Angeklagtenpersönlich und mit ihrem eigenen Mund (p-n-leui bonöllv)über die gegen sie vorgebrachten Beschuldigungen antwor-ten sollten. Die oiäon. 3. 1539 spricht nicht weiter da-von, ob dem Angeklagten auch.nach seinem Verhör einVertbeidigcr gestattet werden soll oder nicht. Doch hatteder Gerichts- Gebrauch es eingeführt, daß der Angeklagte,nachdem er mit den Zeugen confrontirt war, einen Ver-theidiger erhielt. Der Präsident Lamoignon berief sich aufdiesen Gcrichts-Gcbrauch, und bemerkte, daß das neue Ge-setz dem Angeklagten bald mehr bald minder günstig wäre,als das bestehende. Derselbe fübrte noch ferner an, daßdie Befugnis' sich mit einem Vertheidiger zu berathen, keindurch die bürgerlichen Gesetze oder Verordnungen verliehe-nes Privilegium, sondern in dem natürlichen Recht gegrün-det sey; daß, wenn auch hin und wieder ein Schuldigerdurch seinen Vertheidiger der wohlverdienten Strafe ent-gehe, es doch besser sey, 1000 Schuldige frei zn sprechen,als Einen Unschuldigen zu vcrurtkcilcn; daß das Parla-ment allezeit diese Marime befolgt habe u. s. f. Alleinungeachtet dieser schönen Redensarten gab Lamoignon dochzu, daß es mehrere Fälle gebe, wo es unzweckmäßig seynwürde, dem Angeklagten einen Vertheidiger zu gestatten.Er schlug daher "vor, es in jedem Fall dem Gutdün-ken der Richter zu überlassen, ob der Angeklagte