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1 (1835)
Entstehung
Seite
448
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in Civil-Sachen darin wesentlich ab, daß alle Criminal-Prozesse sowohl in erster als letzter Instanz schriftlich undin geheimer Sitzung *) abgemacht wurden. Hierzu kamnoch Etwas für die Angeklagten sehr gefährliches und welchessie fast zur Verzweiflung bringen mußte, nämlich, daß bei Ca-pital-Verbrechen**) denselben, auch nachdem sie verhört waren,nicht gestattet ward, sich mit einem Vertheidiger oder mitirgend Jemand zu berathen, (orll. or-im. Ut. 14. srt. 8). Hier-von waren nur wenige Falle, nämlich Anklagen wegen Unter-schlagung öffentlicher Gelder (peculsr), Erpressungen (oonous-

*) In den allerältestcn Zeiten war dieses jedoch anders. Nochvon den Zeiten des Königs Johann (reg. 13501304)cristirt ein Schreiben desselben vom Dezember 1362, woriner den Einwohnern von Langreö die ihnen vom Bischofbewilligten Privilegien und unter andern auch das bestä-tigt, daß vor der Eröffnung eines Criminal-Prozesscs einegeheime Untersuchung (intoi-mstion seeretto) Statt fin-den sollte, wenn das Verbrechen nicht ganz notorisch undder Angeklagte übel berüchtigt wäre. Es war in Frank-reich eine allgemeine, wie es scheint, durch Tradition fort-gepflanzte Meinung, daß das Criminal-Vcrfahren erst durchdie von Franz dem Ersten erlassene Verordnung vomI. 1539 geheim geworden sey. Der Commentator der80INM6 rurslo von Boutillier bemerkt, daß er von altenPractikcrn gehört, und aus alten Prozeß-Acten ersehenhabe, daß das Criminal-Verfahren ehemals öffentlich ge-wesen. Er gibt ebenfalls die eben erwähnte Verordnungals die Epoche an, von welcher an das Verfahren geheimgeworden sey. Mit demselben völlig übereinstimmend, er-klärte sich der erste General - Advocat Talon in der sieben-ten der über die oräon. orimin. 3. 1670 gehaltenen Con-ferenzen. Montesquieu (espi-. 3. loix Uv. XXVUI. ol,->p.34) glaubt, daß diese Veränderung nur nach und nachgeschehen sey.

**) In Fällen, wo es sich nicht von einem Capital-Verbrechenhandelte, konnten die Richter dem Angeklagten, nach demVerhör, gestatten, sich mit jedem zu berathen (ur. 14. arn. 9).Bei Verbrechen, die in der öffentlichen Gerichtssitzung ge-schahen, und worüber auf der Stelle entschieden ward,erhielt nach dem Gerichts-Gebrauch des Parlaments vonParis der Angeklagte ebenfalls einen Rcchtsbeistand (oon-seil).