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Gerichten verboten ward, wegen einfacher Hexerei (d. h. die- mit keinem andern Verbrechen verbunden war) eine Klage an-zunehmen. Seit dieser Zeit verschwand die Hexerei in Frank-! reich- Diese ehemals so gcfürchtcte Kunst ist die einzige, wel-che unterging, seitdem sie erlaubt worden; welches ein Haupt-M ! beweis für die Nichtigkeit derselben ist. — Doch es ist Zeit zur
Erklärung des eigentlichen Verfahrens in Criminal-Sachen über-N zugehen.
rd In Frankreich/wie in allen Landern, machte man von je i
Ä her einen Unterschied zwischen eigentlichen Criminal-Vcrbrcchen i
^ und andern leichtern Vergehen, Uebertretungen der Polizei-Ge-ck > setze, Beleidigungen durch Worte oder Thaten u. s. f.'(dem
Mi > sogenannten grsnll er getit criminel). Nicht allein der Grad
rk« > der Strafe, sondern auch die Art des Verfahrens war für beide
i», Gattungen von Vergehen durchaus verschieden. Jeder Besti-ck ! digte konnte seine Genugthuung sowohl auf dem Civil- als
m i Criminal-Weg suchen. *) In beiden Fallen gehörte zwar die
A ^ Klage vor den Criminal-Richter; allein das Verfahren war
^ ' dem bei bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten fast gleich. Die Sache
m, ward entweder in der öffentlichen Sitzung abgemacht, und dort
» wurden auch nach Erforderniß die Zeugen vernommen, oder,
>tv wenn sie zu verwickelt war, so ward das schriftliche Verfahren
k, erkannt, und Alles so verhandelt, wie es oben bei dem Civil-
7 - j Verfahren erklärt worden. Allein ein ganz Anderes fand Statt
7 ^ bei eigentlichen Criminal-Klagen. Die Gesetzgebung schien hier,
, über dem Bestreben die Gesellschaft zu sichern und zn rächen,
. alle Menschlichkeit und Schonung gegen die Einzelnen abgelegt
« > zu haben. Das Verfahren in Criminal-Sachen wich von dem
in dem ersten dieser Artikel (sorcellerio) angeführte königl., Erklärung vom I. 1672 findet sich nicht in der Samm-
lung der Ordonnanzen, die ich besitze- Im I. 1682 er-III schien eine andere königl. Erklärung, wodurch alle Wahr-
sager u. d. g. aus Frankreich verbannt wurden. Sie wer-K den indessen darin nur als Betrüger (imxvsleurs) behan-
delt.
' *) M. s. k'orriere srt. Injares verbales und lVlerlin kie-
pert. srt. ^rsncl er petit erimine!^ lojures, suclienee und^ xablieite fies suäienees.
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