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1 (1835)
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Gerichten verboten ward, wegen einfacher Hexerei (d. h. die- mit keinem andern Verbrechen verbunden war) eine Klage an-zunehmen. Seit dieser Zeit verschwand die Hexerei in Frank-! reich- Diese ehemals so gcfürchtcte Kunst ist die einzige, wel-che unterging, seitdem sie erlaubt worden; welches ein Haupt-M ! beweis für die Nichtigkeit derselben ist. Doch es ist Zeit zur

Erklärung des eigentlichen Verfahrens in Criminal-Sachen über-N zugehen.

rd In Frankreich/wie in allen Landern, machte man von je i

Ä her einen Unterschied zwischen eigentlichen Criminal-Vcrbrcchen i

^ und andern leichtern Vergehen, Uebertretungen der Polizei-Ge-ck > setze, Beleidigungen durch Worte oder Thaten u. s. f.'(dem

Mi > sogenannten grsnll er getit criminel). Nicht allein der Grad

rk« > der Strafe, sondern auch die Art des Verfahrens war für beide

i», Gattungen von Vergehen durchaus verschieden. Jeder Besti-ck ! digte konnte seine Genugthuung sowohl auf dem Civil- als

m i Criminal-Weg suchen. *) In beiden Fallen gehörte zwar die

A ^ Klage vor den Criminal-Richter; allein das Verfahren war

^ ' dem bei bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten fast gleich. Die Sache

m, ward entweder in der öffentlichen Sitzung abgemacht, und dort

» wurden auch nach Erforderniß die Zeugen vernommen, oder,

>tv wenn sie zu verwickelt war, so ward das schriftliche Verfahren

k, erkannt, und Alles so verhandelt, wie es oben bei dem Civil-

7 - j Verfahren erklärt worden. Allein ein ganz Anderes fand Statt

7 ^ bei eigentlichen Criminal-Klagen. Die Gesetzgebung schien hier,

, über dem Bestreben die Gesellschaft zu sichern und zn rächen,

. alle Menschlichkeit und Schonung gegen die Einzelnen abgelegt

« > zu haben. Das Verfahren in Criminal-Sachen wich von dem

in dem ersten dieser Artikel (sorcellerio) angeführte königl., Erklärung vom I. 1672 findet sich nicht in der Samm-

lung der Ordonnanzen, die ich besitze- Im I. 1682 er-III schien eine andere königl. Erklärung, wodurch alle Wahr-

sager u. d. g. aus Frankreich verbannt wurden. Sie wer-K den indessen darin nur als Betrüger (imxvsleurs) behan-

delt.

' *) M. s. k'orriere srt. Injares verbales und lVlerlin kie-

pert. srt. ^rsncl er petit erimine!^ lojures, suclienee und^ xablieite fies suäienees.

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