Druckschrift 
1 (1835)
Entstehung
Seite
437
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tcnd, mit dem ältern den Anfang machen, nm so mehr, alsman ungeachtet der gänzlichen Verschiedenheit beider Verfah-rungsarten, doch bei näherer Beobachtung, den Ursprung desneuern aus dem ältern nicht verkennen wird.

Die wichtigste Verordnung über das Verfahren in Crimi-nal-Sachen, welche bis zu der Revolution mit wenigen Abän-derungen befolgt ward, ist die von Ludwig dem Vierzehntenim August 1670 erlassene, *) (auch unter dein Namen derorclnn. oi'imin. bekannt). Dieser kann man unter den älternvorzüglich die zu Dillcrs-Cotterets im I. 1530 von Franz demErsten erlassene, die von Monlins (erlassen von Carl demNeunten im August 1566), und unter den spätern die Er-klärung Ludwigs des Fünfzehnten vom 5ten Februar 1731,die Verordnung desselben Königs vom Juli 1737, über dasVerfahren bei Verfälschungen, nebst noch einigen andern beifü-gen. Die genannte Criminal-Ordnung (vom I. 1670) istmngeachtet ihres Namens, durchaus nicht als ein peinliches«Gesetzbuch (ooäo pönsl) anzusehen, sondern eben so wie diewl-äon. oiv. (ä. 1667) kein bürgerliches Gesetzbuch, sondernnur eine Vorschrift für das Verfahren in bürgerlichen Ncchts-streitigkeitcn ist, so enthält auch die Verordnung vom I. 1670nur Bestimmungen über das gerichtliche Verfahren in Criminal-Sachcn. Ein eigentliches Criminal-Gesetzbuch war vor derRevolution **) in Frankreich durchaus nicht vorhanden. DieGewohnheiten (ooutume«), worin fast die ganze Cidil-Gesetz-gebung des ehemaligen Frankreichs enthalten ist, sind fast stummüber das Criminal - Recht, sowohl was die Strafbestimmungals auch das Verfahren betrifft. Viel reichhaltiger sind in die-ser Hinsicht die königl. Verordnungen. Allein auch in densel-ben findet sich durchaus kein Ganzes, sondern, wie gerade einVerbrechen um sich griff, oder aus andern zufälligen Gründen,ward durch die königl. Verordnungen eine Strafe gegen das-

*)Jousse, Rath bei dem Präsidial-Gericht zu Orleans, gabdieselbe im I. 1756 (jedoch ohne seinen Namen) mit An-merkungen heraus.

**)Vor dem coäo pe-nsl der Constituirenden, decret. den25stcn September, promulg. den 6ten Oktober 1791. (üe-seono tum. III. p. 352).