434
Beziehung auf die Präfecte, wenn sie für die Domainen (o. 6.1 >- o. srt. 69) bei Gericht auftreten. Nach der alten Gesetz-gebung mußte in den Urtheilen aller Untergcrichte zugleich dieBestimmung der Kosten (dem Betrag nach) enthalten seyn; dieHähern Gerichte, die Amteicn, die IIe^uvte8 <le I'bütel, dieParlamente vcrurtheilten aber nur im Allgemeinen in die Ko-sten , wo dann die Liquidation spater vorgenommen ward.(oräov. <l. 1667. tit. 31. srt. 32, Vomiere Diet. 3. O. r,rt.vepens). Nach der jetzigen Gesetzgebung (nach dem kaiserl.Dekret vom 16tcn Februar 1807) findet in dieser Hinsicht zwi-schen den untern und obern Gerichten kein Unterschied Statt. *)— Ueber die Art die Kosten auszumitteln und festzusetzen,schreibt die oräon. ä. 1. 67. (rit. 31) ein sehr umständlichesVerfahren vor. Die jetzige Derfahrungs-Art dabei ist durchdas eben angeführte kaiserl. Dekret bestimmt. Indessen ist so-wohl das Eine als andere zu umständlich, um es näher zu er-klären. Wir verweisen daher auf die Gesetzbücher selbst, undauf die Commentatorcn.
Das bis hierhin Gesagte wird hinreichen, um über dasfranzös. Verfahren in Eivil-Sachcn einen allgemeinen Uebcrblickzu erhalten. Man wird dadurch insbesondere leicht erkennen,welche große Verbesserungen die neuere Gesetzgebung (nach derRevolution) in dem altern Verfahren gemacht; wohin vorzüg-lich Abkürzung und schleunigere Beendigung der Prozesse ge-hört. Man braucht dasjenige, was S. 270 über den ge,wohnlichen Gang eines Prozesses gesagt worden, nnr zu lesen,um sich zu überzeugen, daß in den meisten Fällen wohl nichtleicht ein schnelleres und zweckmäßigeres Verfahren zu erdenkenoder auch zu wünschen ist, als das durch den e. ä. p. angeordnete.In einzelnen Fallen, wo mehrere Zwischcnsprüche (Jnterlocute)erfolgen, wo Zeugen vernommen oder Jncidentpunkte berichtigtwerden müssen, ist das Verfahren allerdings langwieriger. Al-lein dieses liegt in der Natur der Sache, und kann durch keinVerfahren beseitigt werden. Uebcrdem wird es dadurch zumTheil wieder ausgeglichen, oder es wird wenigstens jeder
*) Hesennv ooll. pürier, träne. tom. I V- p. 426-