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1 (1835)
Entstehung
Seite
433
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und (nach srt. 2) sogar bei den von Schiedsrichtern erlassenenUrtheilen befolgt werden, wenn die Partheicn nicht vorher überdie Mäßigung oder Theilung der Kosten übereingekommen sind.Die neuere Gesetzgebung geht von denselben Grundsätzen aus(voll. ti. proesll. c. 130); allein bei Prozessen zwischenEhegatten, Verwandten in auf- und absteigender Linie, Brü-dcrn und Schwestern, oder in demselben Grade verschwägertenerlaubt sie die Kosten entweder ganz oder zum Theil auszuglei-chen. Auch, wenn bei einem Prozeß mehrere Klagcpunkte zurFrage kommen, und eine Parthci in Beziehung auf einige ge-winnt und auf andere verliert, ist es erlaubt, die Kosten ganzoder zum Theil auszugleichen. Unter der alten Gesetzgebunghatte schon sehr früh der Gebrauch *) dieses letztere eingeführt,so wie es der natürlichen Gerechtigkeit gemäß ist, und auchden Vorschriften des Gesetzes (orll. ck. 1667. tit. 3l) nichtwiderspricht. Die neuere Gesetzgebung aber hat es ausdrücklichverordnet, (o. <l. p. c. srt. 131).

Nach dem ältern Recht fand bei allen Criminal-, Corrcctiou-nellen und Polizei-Sachen, wobei die Staatsbehörde als Parthciauftrat, keine Verurthcilung in die Kosten (weder des einen nochanderen Theils, die Civil-Parthci ausgenommen) Statt. Nach derjetzigen Gesetzgebung kann zwar in diesen Fällen die Staatsbehördenie-, wohl aber der Angeklagte in die Kosten verurtheilt werden.Die Domaincu-Vcrwaltcr, wenn sie als solche einen Rechtsstreitführten, konnten nach der alten Gesetzgebung in die Kostenverurtheilt werden, **) und dasselbe gilt nach der neuen in

*)8om. Hur. liv. II. tit. 13. x. 769.Item souvent sll-vient gus sentsnss vontient conclsmnstion äs ilsspsnz;st snounekois sont äespons compensssi pour ssuss gusslisoiiris psrtis obtisnt ss clsmsnlls, sn susurio msnierv,st lor« sont Iss ckezpsns ä oompsnzsr: st «i ossto

ssuss n'^ estoit, ssscke? c^uo celu^ g»i e,t trouve entort, ckoit sstrs ooii<1smns sn ckesxens: ou la sentsncene seroit mie bonns."

**)Doch kamen ihnen einige Begünstigungen zu. Wenn siez. B. nach Einsicht der Beweisstücke von dem Prozeß ab-standen, so konnten ihnen die frühern Kosten nie zu Lastfallen. Die General - Jnspectorcn der Domainen konntennie in die Kosten verurtheilt werden.