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1 (1835)
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wurden dem nächsten königl. Richter *) oder demjenigen, wo-bei der Prozeß anhängig war, zugeschickt (srr. 31, welchernach Anhörung der Gläubiger, dem Schuldner eine Frist zur Zah-lung bewilligte, deren Dauer (Art. 4) seinem Ermessen überlassenwar, aber ni^t über 5 Jahre seyn durfte. Doch erhielt derSchuldner durch einen solchen Brief auf jeden Fall einen Auf-schub von 6 Monaten, innerhalb welcher er bei dem Richterdie Anerkennung des erhaltenen Briefs betreiben konnte. Wäh-rend dieser Zeit durfte man sich weder seiner Person, noch seinesHansgcrathes (mvutzles ineu1»Isn8 8vrvant8 a 80 N U8age)bemächtigen. Uebrigcns konnten die Gläubiger während derAusschubfrist jede Sicherheit nehmen, die Güter des Schuldnersmit Beschlag belegen, sie sogar gerichtlich verpachten, jedochnicht verkaufen lassen, (am. 6). Ucberdem durfte man (am. 111in einer Menge von Fällen keinen Gebrauch von diesen Brie-fen machen. **) IrJn den letzten Zeiten war es nach der An-gabe von Jonsse, der im I. 1761 die Verordnung vom August1669 mit Anmerkungen herausgab, überhaupt sehr schwer der-gleichen Briefe zu erhalten. Doch glaube ich, wird jeder esals einen Vorzug der neuern Gesetzgebung ansehen, daß siediese gehässigen Hülfsmittel, wie die lettros ä'elsr und dielettres clo lepit, die unendlich öfter dem vornehmen und ge-wandten Betrüger als dem schuldlos Unglücklichen dienten,gänzlich abgeschafft hat. In einzelnen Fallen können zwarauch jetzt die Gerichte einem Schuldner einen mäßigen Aufschubzugestehen (oo-l. viv. srr. 1244, «. 4. p. am. 122), doch wirdihnen 1) empfohlen, nur einen sehr beschränkten Gebrauch da,von zumachen, und es kann 2) der Aufschub nur durch einUrtheil und zwar durch dasselbe, das über die Streitfrage ent-scheidet, bewilligt werden, (c. 6 . z>. am. 122). Aus der letztemBestimmung hat man mit Recht geschlossen, daß gegen die Voll-streckung erecutorischer (z. B. notarieller) Acte nie ein Aufschub

*)Nach dem Edict von Cremieu vom I. 1536 art. 12 ge-hörte das Erkenntniß über die Echtheit dieser Brieft (laverilioation) den Amtmännern mit Ausschluß der Vögte.

**)Bei k'erriere am. repit. findet man alles hierhin gehörigesehr klar und vollständig zusammengestellt.

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