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bei rückständiger Hausmiethc u. s. f. Die vollständige Aufzäh-lung derselben würde uns hier zu weit führen, und verweisenwir deshalb auf Jmbcrt und den Text der Gewohnheits-Rechte.
Kurz nach den Zeiten Jmbcrt's wurden diese Aufschub-Briefe nicht von dem König oder dessen Kanzcllci, sondernvon den ordentlichen Richtern nach vorhergehender Zusammcn-bcrufung der Gläubiger ertheilt. Die nrllon, ll'Orlerms 3-1660, welche (srt. 61) dieses bestimmt, fügt hinzu, daß wenndie Güter des Schuldners, ehe er diese Briefe nachsucht, inBeschlag genommen find, dieser, selbst wenn das Gesuch ange-nommen wird, bestehen bleiben soll, wenn der Schuldner keineSicherheit leistet. *) Es scheint indessen, daß man bald wie-der zu der alten Regel, daß diese Briefe nur von dem Königertheilt werden könnten, zurückgekehrt ist. (Klei-Iin Köper», sm.Repit). Dieses ward durch dieselbe Verordnung Ludwigs desVierzehnten vom August 1669 , wovon wir schon gesprochenhaben, bestimmt festgesetzt, und bis zur Revolution unabänder-lich beobachtet, 3'it. 6 dieser Verordnung enthalt die wichtig-sten Bestimmungen über diesen Gegenstand, womit man nochtit. 9 der orclo». 6 . 1673, und zwei Erklärungen (vom 23stenDezeinber 1699 und vom 3ten Juni 1716) verbinden muß.Die Aufschub-Briefe sollten (srr. 2) nur unter dem großenSiegel wegen wichtiger Ursachen, und zwar nur wenn einAnfang des Beweises durch authentische Acte beilage, ausge-fertigt werden. Den Richtern ward die Befugniß solche zuertheilen Ort. 1) gänzlich genommen, und ihnen nur erlaubt,den zur Zahlung Verurtheilten eine Frist von höchstens dreiMonaten zu bewilligen. Die von dein König erhaltenen Briefe
*) Dieses war früherhin zweifelhaft. Der angeführte Artikelsagt aber „kekonckons ä no8 Ollanooliers cl'expöllioi' su-vurieg lettres 3e re8pit ö un ou a oin^ gi>8: sin8 sopourvoiront Io8 3ehteur8 psr roguosto psr ckevant lossuAks or3insire8, losguols inlormeront 80 inmsiromont,1u conlenu en ioello ot orclonneront, rippello« los crö-gnciers. kt si svsnt Is presentstion äo Is rogu68to ^s hio«8 prins pgr exöontion, mgin levöo u'oii 8ersksioto kzir'oa irsilisnt csutioa psr lo tlelltoul' cle losronllre. "