Druckschrift 
1 (1835)
Entstehung
Seite
427
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Merkwürdig neben der großen Strenge, welche man ehe-mals gegen die gewöhnlichen Schuldner ausübte, ist die großeBegünstigung, die man einigen Privilegirten widerfahren ließ,indem man ihnen sogenannte Staatsbriefe, Iettrs8 ä'stst, (infrühern Zeiten Iettr68 äs 8l,r8ssnoe genannt) ertheilte, wo-durch innerhalb einer bestimmten Zeit alle Civil-Klagen gegensie aufgehalten wurden. Diese Briefe waren in Frankreich ur-alt. Schon in der von Philip dem Schönen über die Steuern(siäo-i) erlassenen Verordnung (srt. 8) wird derselben erwähnt.Derselben gemäß sollten sie nur von dem König selbst oder sei-nen Stellvertretern tpsr no»8 ou pgr nos Iisutengnt8) undzwar an Personen, die sich im Kriegsdienst des Königs, d. h.wirklich im Felde befanden, gegeben werden. Hatte Jemanddieselben erwirkt, der sich nicht ins Feld begäbe, so sollten sieihm von keinem Nutzen seyn, eben so wenig, als ob sie vonandern Personen als den genannten (dem König und seinenStellvertretern) ausgestellt wären. *) In der VerordnungLudwigs des Vierzehnten vom August 1669 handelt rit. 5 ein-zig von diesen Iottl -08 6o8tgt, und ihren Wirkungen. Im I.1702 den 23sten Dezember erließ derselbe König noch eine um-ständliche Erklärung über diesen Gegenstand. Nach der erstemVerordnung sollten die Isttrs, ä's'tst nur an Personen, diein wichtigen Staatsdiensten angestellt waren, ertheilt (art. 1),und anders nicht ausgefertigt werden, als wenn auf ausdrück«

*)Der König nennt an der angeführten Stelle diese Briefeschon lettrS8 ä'68tst" und Iettre8 c>68 rS8piot8 ste8tsis." Zu Jmberts Zeiten verband man mit diesemWort noch denselben Begriff. Imb. liv. I. sksp. 49.bit8ont Ie8<litS8 lettreg cl's8tst, r^us Is ko^ ou 80 n lisute-nsnt sn ^uslgus armes äonne ä ^uelgu'uu es/a»/ «/armes, par IsugusIIes il est mancle kairs tenir touts»Ik8 SNU8S8 äs oslu)^, sn «lsmsnclsnt gu'sn äsl'sn-

äsnt, sn 8ur8esnee susgu'ü nn mois ou guinss joui-8r>i»'S8 80 N retour." Jmbert spricht noch (liv. I. skap. 35)von diesen Isttrs8 c>'o8t->r. Der Commentator desselbenbemerkt, daß diese Isttrs8 cl's8tst an solche gegeben wür-den, die entweder im Kriegsdienst oder sonst im Dienst desKönigs abwesend wären. In vielen Fällen konnten sienicht angewendet werden, die dort aufgezählt sind.