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lhig machten, wie bei Handels- und Wechselgcschäftcn, oderwo eine Widersetzlichkeit (rir. 27. s>t. 1,3), oder Nachlässig-keit, ein Verbrechen oder gussi - Verbrechen mit unterlief, wennz. B. Jemand fremdes Eigenthum verkauft hatte, ein Vormundseinem Mündel schuldig war u.s. f. (tit. 33-srt.2 — 5).*) Dieneuere Gesetzgebung hat den größten Theil dieser Bestimmun-gen ebenfalls aufgenommen. (Man sehe c«3. civ. liv. 11k.tit. 16, eo3. 3. Pioee3. srt. 126, 127). Das Verfahren beider Verhaftung und gegen die Verhafteten ist aber sehr mild.(o. 3. p. plölli. I>srt. liv. V. rit. 15). Auf keinen Fall kanndie Verhaftung anders als in Kraft eines förmlichen Urtheils(co3. civ. git. 2067) vorgenommen werden. Eine Ausnahmefindet jedoch in Beziehung auf die Verwalter und Einnehmerder öffentlichen Gelder Statt. (oo3. civ. srt. 2067, 2070).Letztere können sogar auf dem Verwaltungswege in Haft ge-nommen werden. **)
*)Man sehe den angeführten tit. 34 der ovston. civ. 3. 1667.Nach sm. 11 mußte der Gläubiger in den Fällen, wo (n.srt>2)die coiitrsinto gsc cor^s Statt fand, nach Ablauf der vierMonate, von dem Tag der Insinuation des Urtheils ange-rechnet, ein neues Urtheil gegen seinen Schuldner erwirken,wodurch ihm unter Vcrhaftungsstrafe auferlegt ward, inner-halb 14 Tagen zu bezahlen. Ein solches Urtheil hieß jugement3'itersw. Nach Verlauf der 14 Tage konnte die Verhaftungausgeführt werden. M. s. n. -nt. 12 , 5, tit. 27- »m. 1 — 4 .
**)Der National-Eonvent hob durch das Dekret vom 9tenMärz 1793 die Verhaftung wegen Schulden auf, beauf-tragte aber das Comitv für die Gesetzgebung einen Berichtüber die nöthigen Ausnahmen zu machen. Auf diesen Be-richt ward durch das Dekret vom 30sten März 1793 dieconii'ginte psr cor-ps für die Verwalter der öffentlichenGelder wieder eingeführt. (Desonno tom. III. p. 474, 481).Allein unter'dem Direktorium ward das erstere Dekret desNational-Eonvcnts (durch das Gesetz vom 24sten Vent.I. 5) gänzlich aufgehoben, und den frühern Gesetzen ihreGültigfeit wiedergegeben. (Desen. tom. IV. g. 180). Un-ter derselben Regierung erschien den 15tcn Germin. I. 6(4tcn April 1798) ein ausführliches Gesetz über die von-ti-sinw psr coips, dessen Bestimmungen größtenteils indie Napoleonschen Gesetzbücher übergegangen sind. (Dosen,tom. IV. x. (209 — 218).