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1 (1835)
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achtete» indessen in der Regel nicht darauf, und konnten Nichtsdavon hören. Das Edict über die Ausrufe ward schon durchdas Gesetz vorn Uten Brumaire des I. 7 abgeschafft, und diejetzige Gesetzgebung hat statt derselben die Bekanntmachungdurch Anschlagzettel verordnet (voll. <1. piooscl. «iv. -n-r.684)^ *) Nachdem nun die Richtigkeit der Ausrufe erkanntwar, ward zur Untersuchung der gegen den Verkauf gemach-ten Einwendungen und Ansprüche derjenigen, die entwedereine Hypothek oder sonst ein dingliches, auf dem Gut haften-des Recht, eine Dicnstbarkcit u. s. f. oder auch ein Recht aufdie Kaufschillinge zu haben behaupteten, geschritten. Hierauferfolgte nun ein Urtheil, welches, wenn die Beschlagnahmegenehmigt ward, verordnete, daß das Gut nach vierzig Tagengerichtlich verkauft, und deshalb die Anschlagzettel an dengewöhnlichen Orten angeheftet werden sollten. Der Gläubiger,welcher die Beschlagnahme betrieben hatte, legte nun ein um-ständliches Verzeichnis der zu verkaufenden Grundstücke so wieder Verkaufsbcdingnisse, nebst seinem Gebot, auf dem Secreta-riat des Gerichts nieder. Vierzig Tage nach Anheftung derAnschlagzettel ward nun das Gut, doch mit Vorbehalt ei-ner Frist von 14 Tagen (»suk ^nin-ssine), öffentlich auden Meistbietenden verkauft. **) Dieser Fristen von 14 Ta-gen wurden wenigstens drei bewilligt, worauf endlich dergerichtliche Zuschlag (säjuäiestion) erfolgte. Derselbe hatte

*) Während der Revolution bestanden diese vrieos (bis zum 11.Brum. I. 7.) immer fort. Es gibt ein Dekret des Conventsvom 16. Nivose I. 2 (5. Jan. 1794) und ein unter dem Direk-torium erlassenes Gesetz vom 19. Messidor J.5 (7. Juli 1797)über dieselben. (Oosenns ton,. III. p. 533, tom. IV. g. 190).Sie sollten nicht mehr an einem Sonntag, bei demSchluß der Hochmesse, sondern an einem Dccaden-Tag(llöesili) an dem Eingang des Rathhanses oder einemsonst dazu bestimmten Ort Statt finden. Das Näheresehe man in dem Text der Gesetze selbst.

**) Innerhalb dieser Frist von 14 Tagen nach dem öffentli-chen Verkauf wurden nämlich noch Nachgebote angenom-men. Man sehe (orOon. cl. Noulins SI-I. 49. von Carl' dem Neunten vom Februar 1566), auch Verriers Oict. ä.Droit si I. säjuclicslion ssu4 ^uinssino.