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1 (1835)
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nahm der Huissier darüber ein Protokol auf, und hielt den "

Ausruf am folgenden Sonntag. Lagen die sequestrirten Grund- ^

stücke in mehreren Pfarreien zerstreut, so nahm man mehrere ^

Huisstcrs, wovon jeder in einer Pfarrei den Ausruf verrichtete. ^

Gehörten die einzelnen Stücke des in Beschlag genommenen ^

Guts zu mehreren Gerichts - Bezirken , so konnte man bei denKanzelleien einen Brief einlösen, wodurch man berechtigt ward, ^

die Ausrufe nur in dem Bezirk, worin der bedeutendste Theil der ^

Grundstücke lag, vornehmen zu lassen. Nach Beendigung der Aus- *

rüfe mußten dieselben noch als richtig geschehen, bescheinigt wer- ^

den (öti'6 oemiLsez). Dieses geschah allezeit vor dem ordentlichen ^

Richter des Orts wo das Gut lag, und zwar selbst dann, wenn ah

das Dekret, das Gut in Beschlag zu nehmen und auszurufen gr«

von einem außerordentlichen Richter (jugo cl'sltrlbution) aus- gci

gegangen war. Diese Bescheinigung konnte auch vor den za

grundhcrrlichcn Richtern geschehen, wenn in dem Bezirk dersel- ml

den sich eine hinreichende Menge von Rechtsgelehrten befand, K

deren Meinung man vernehmen konnte. Nämlich die Beschci- kr

nigung, daß die Ausrüfe richtig geschehen, ward erst, nach ge-- L,

schehcncr Untersuchung und einem förmlichen Bericht darüber W

gegeben. Bei einigen Gerichten waren dafür eigene Beamten W

(verillcstvui's äe>8 oi-iöes) angestellt, an andern verrichteten k

die Anwälte dieses Geschäft. In jedem Fall aber wurden demdamit beauftragten Beamten alle auf die Ausrüfe Bezug ha-benden Acten, die von Zeugen unterschriebene Zahlungs-Auffor-dcrung (oommsncloment recol-äö), das Protokol über die Be-schlagnahme, der Anschlagzettel, die darüber dem Eigenthümergeschehene Anzeige, das Protokol über die geschehenen Ausrüfeund die sonstigen nach den besondern Gewohnheiten des Ortserforderlichen Papiere mitgetheilt. Derselbe stattete nach gehö-riger Einsicht der Acten in der Sitzung darüber Bericht ab,worauf der Richter, nachdem er vorher das Gutachten derAdvocatcn und Anwälte vernommen, die Ausrüfe als in gehö-riger Form geschehen, bescheinigte. Die Zahl der Advocatenund Anwälte, deren Meinung eingeholt werden mußte, wardurch die Verordnungen nicht bestimmt. Ucberhaupt war die-ses , wenigstens zuletzt, eine bloss Form. Der Bericht wardzwar, in Gegenwart der Advocaten und Anwälte erstattet, sie