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1 (1835)
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die Wirkung, daß alle Hypotheken, die vor demselben nicht an-gemeldet waren, als erloschen angesehen wurden. Wegen die- .

ses letztem Vortheils ward auch, wenn überhaupt ein un-bewegliches Gut freiwillig verkauft ward, nach dem Verkauf j

häufig ein sogenannter freiwilliger- (oder, besser gesagt, ver-stellter) gerichtlicher Verkauf (äeorot volontsire) vorgenom-men. *) Nämlich der Ankäufer eines Guts, der sich gegen alleAngriffe der etwaigen Hypothekar-Gläubiger sichern wollte, be-hielt sich vor, daß er einen solchen freiwilligen gerichtlichenVerkauf nachsuchen, und daß, ehe das Decret darüber ohne ^

irgend eine gültige Einwendung versiegelt sey, er den Kauf- W

preis nicht zu bezahlen brauche. Um zu diesem (freiwilligen) Ai

gerichtlichen Verkauf zu gelangen, stellte der Ankäufer irgendeinem Dritten einen Schuldschein in erccutorischer Form aus, Lej

wogegen letzterer auf der Stelle einen Gegenschein gab. Der »

angebliche Gläubiger verfolgte nun auf den erstem Schein den W

Verkauf des Gutes mit allen bei einem gezwungenen Verkauf «

üblichen Formalitäten. War nun der gerichtliche Zuschlag gc- im;

schchen, so waren ebenfalls alle Hypotheken erloschen. **) Um «

diesen simulirten Contracten und den daraus entstehenden Weit- D

länfigkeiten ein Ende zu machen, wurden durch das Edict Lud-

wigs des Fünfzehnten vom Junius 1771 die Bestätigungs- '

Briefe (loltres elo rgtikostion) eingeführt. Nach (srt. 8)dieses Edicts war jeder, der ein Gut durch freiwilligen Ver-kauf erworben hatte, und die darauf haftenden Hypothekenlöschen wollte, verpflichtet, die Verkaufsbedingungen auf demSecretariat der Amtmannschaft, worin das verkaufte Gut lag,niederzulegen. Der Gerichts - Secretair stellte alsdann diese »,

Bedingungen in dem Sitzungssaal des Gerichts öffentlich aus.

Hatte dieses zwei Monate fortgedauert, ohne daß ein Einspruch

*)Aler!in Depert. srt. Decret. H. 1.

**)Sehr umständliche Nachricht von allen bei den criee» und

tumes) einen besondern Abschnitt, der davon handelt. M.