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und an welchem Tag die öffentlichen Ausrufe in Beziehung aufdieses oder jenes Gut Statt finden sollten, und wodurch zu-gleich alle, die einen Anspruch auf das in Beschlag genommeneGut zu dabei: glaubten, aufgefordert wurden, sich zu melden.Dieser Anschlagzettel fing mit der Formel lle psr Is i-oi an,und enthielt zugleich den Namen des Richters, der zur Haltungder Ausrufe ermächtigt hatte. Das Protokoll über diese Be-kanntmachung mußte dem Eigenthümer des Guts ebenfalls in-sinuirt werden. Der Huissier, welcher die Ausrufe hielt, begabsich Sonntags in das Dorf, wohin das Gut gehörte, und lasam Eingang der Pfarrkirche nach dem Schluß der Hochmeffeden Inhalt des Anschlagzettels öffentlich ab, worüber er einProtokol aufnahm. In demselben sagte er, daß er sich an demund dem Tag an den Eingang der Hauptkirche verfügt, undnach Beendigung des Hochamts, wahrend die Pfarrgenossen ingroßer Zahl herauskamen, (wobei er deren soviele als möglichmit Namen anführte), den Inhalt des Anschlagzettels, den erwörtlich in das Protokol aufnahm, abgelesen habe. DerHuissier erklärte zugleich, daß dieses der erste, zweite Ausrufu. s. f. sey, sowie daß die folgenden ununterbrochen, und zwarimmer an einem Sonntag fortgesetzt werden sollten, und daß,wenn vor Beendigung und Bestätigung der Ausrüfe NiemandEinspruch gethan, Keiner mehr gehört, und zum Verkauf ge-schritten werden sollte. *) In der Regel waren nämlich meh-rere Ausrüfe erforderlich. Das Edict von Heinrich dem Zwei-ten hatte über die Zahl derselben Nichts festgesetzt, und dieGewohnheiten der verschiedenen Provinzen wichen hierin von-einander ab. Dasselbe war der Fall mit den Fristen, innerhalbwelcher die Ausrüfe aufeinander folgen mußten. Meistens wardoch die Frist von vierzehn zu vierzehn Tagen gebräuchlich.Wenn das Hochamt an einem Sonntag nicht Statt fand, so
*)Nach einer königl. Erklärung von: I. 1671 konnten dieHuissicrs alle bei der Beschlagnahme eines unbeweglichenEigenthums nöthigen Proceduren, die Anfertigung desProtokols über die Beschlagnahme, über die Anheftung derAnschlagzettel und über die Ausrüfe nur unter Zuziehungvon zwei Zeugen vornehmen. (M. s. die Anmerkung vonJousse zu :i:. 2. srt. 2, der oräon. eiv.)