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1 (1835)
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des Schuldners ebenfalls 40 Tage nach der vom Gläubigergeschehenen Aufforderung, jedoch von dem Gerichtsherrn (««.-i^neu,- llsut-justiciei) vorgenommen, welcher auch das Geldunter die Gläubiger vertheilte.

In spätern Zeiten konnte indessen die Beschlagnahme nndder Verkauf von unbeweglichen Gütern eines Schuldners nurvermöge eines Urtheils oder eines andern crccutorischcn Actsgeschehen. Der Beschlagnahme, welche durch einen Huissiergeschah, mußte ebenfalls eine Aufforderung zur Zahlung vor-angehen. Das Protokoll über die Beschlagnahme, welches eineBeschreibung aller einzelnen in Beschlag genommenen Theileenthielt, mußte dem Schuldner mitgetheilt, und darauf demGericht, dem die Vollstreckung oblag, übergeben werden. Die-ses bestellte nun vor Allem einen Commiffair zur einstweiligenVerwaltung des in Beschlag genommenen Guts, welcher ver-pflichtet war, dasselbe an den Meistbietenden zu verpachten.Nachdem dieses geschehen, und der Eigenthümer davon inKenntniß gesetzt war, konnte erst zu den eigentlichen Ausrüfengeschritten werden, (oll. 6 . oriäes. »rt. 1, 3). Der Gebrauchderselben ist sehr alt, wie aus dem »t^I« äu gsrlemont (vonDumoulin) erhellt, wo derselben unter dem Titel äe criäir ersubbsststic>nii>u8 Erwähnung geschieht. *) Man muß sienicht, wie wohl geschieht, mit der Beschlagnahme selbst, odermit dem gerichtlichen Verkauf verwechseln, vielmehr konntendiese Ausrüfe erst nach der Beschlagnahme- und mußten vordem gerichtlichen Verkauf (vente P3r «leeret) geschehen. DerHuissier, der damit beauftragt war, schlug zu dem Endeeinen öffentlichen Zettel an, wodurch angezeigt ward, daß,

*)Auch in dem. 6 . eriev» vom I. 155k alt. 3 wird der-selben als einer gebräuchlichen Einrichtung erwähnt. Zuden Zeiten Ludwigs des Heiligen scheinen sie indessen nochnicht bestanden zu haben. Allein Boutillier erwähnt der-selben ausdrücklich Uv. I. tit. 69. Doch hatten sie zu sei-ner Zeit noch nicht dieselbe Form, wie späterhin. DerHuissicr)zeigte in der Kirche nur an, daß dieses oder jenesGut zu verkaufen sey, und man bei ihm darauf bietenkönne. Er mußte dieses drei Sonntage nacheinander thun,und jedesmal das höchste Gebot, was geschehen war, be-kannt machen u. s. f. Das Nähere sehe man a. a. O.