Noch viel umständlicher und weitläufiger sind die bei derBeschlagnahme eines unbeweglichen Eigenthums («gisie immo-diliäro ou rösllo) erforderlichen Fornialitatcn. Die neuereGesetzgebung hat hierin vieles abgeändert und verbessert. Umnicht zu weitläufig zu werden, verweisen wir wegen der neuenBestimmungen auf den coä. 6. proosä. (lere psrt. liv. V.rit. 12), der in aller Händen ist; und beschränken uns, einigeBesonderheiten des ältern Verfahrens näher auseinander zusetzen. In den Provinzen deS alten Frankreichs herrschte inBeziehung auf diesen Gegenstand eine noch größere Verschie-denheit und Verwirrung, als auf irgend einen andern, so daßProzesse ohne Ende darüber entstanden, und fast Niemand be-stimmt wußte, was Rechtens war. Das wichtigste Edict da-rüber ist das von Heinrich dem Zweiten vom I. 1551, auchunter dem Namen Edict über die Ansrüfe (säioc äss oriöss)bekannt. Allein dieses Edict selbst war theils in einigen Pro-vinzen *) nicht angenommen, theils aber hatte es, indem esalle Gewohnheiten, die ihm nicht geradezu widersprachen, be-stehen ließ, die Verwirrung fast noch vermehrt. In ganz altenZeiten konnte ein Gläubiger sich selbst dadurch bezahlt machen,daß er die Güter seines Schuldners verkaufen ließ. Die Ver-ordnungen Ludwigs des Heiligen (vwbli^emsnts äs 8t. b-oui»)enthalten, **) daß ein Gläubiger, wenn er seinen Schuldneraufgefordert hatte, zur Deckung der Schuld seine Güter zu ver-kaufen, 40 Tage nach dieser Aufforderung den Verkauf selbstvornehmen dürfe. Nach Beaumanoir (in seiner oben angeführ-ten Schrift) ward (in Bcauvoisis) dieser Verkauf der Güter
*)So insbesondere in der Grafschaft Artois nicht. Dadiese Provinz von Franz dem Ersten (dem Vater Heinrichsdes Zweiten) durch den Tractat von Madrid an KaiserKarl den Fünften abgetreten, und erst unter Ludwig demVierzehnten wieder an Frankreich gebracht worden, so wardas Edict über die Ansrüfe (vom I. 1551) dort nichtverkündigt worden.
**)1iv. II. obsp. 21. Es wird dort von den dazu erforder-lichen Förmlichkeiten nicht bestimmt gesprochen, sondern esheißt nur im Allgemeinen ,,Ii (die Gläubiger) t'sroientsnlerinor la vsnte sslon I'ussgs äs In vortv Isis."