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gehender Bekanntmachung vorgenommen werden. Gewiß wirdauch jeder, der menschliches Elend kennt, der Bestimmung sei-nen Beifall nicht versagen, daß den Unglücklichen, denen ihreHabe genommen wird, das zum Lebensunterhalt unumgänglichNöthige gelassen werden muß. Nach dem eocl. s. proo. srt.592 müssen den Gepfändeten ihre und ihrer Kinder Betten undKleider durchaus , die zu ihrem Gewerbe nöthigen Bücher undWerkzeuge bis zu einer Summe von dreihundert Franken, undnach Wahl des Ausgepfändeten; die zu der Ausrüstung einerMilitairperson nach Verhältniß ihres Ranges nöthigen Stücke;die zu der persönlichen Beschäftigung eines Handwerkers erfor-derlichen Geräthe; einem Ackcrsmann eine Kuh oder drei Scha-fe, oder zwei Ziegen nach eigener Wahl, endlich Mehl und an-derer kleiner Vorrath, in so weit er auf einen Monat zur Un-terhaltung der Familie ausreicht, gelassen werden. Diese Ge-genstände dürfen (srt. 593) nur von demjenigen, der sie unmit-telbar an den Ausgepfändeten verkauft- oder das Geld zumAnkauf vorgestreckt, oder demselben Alimente geliefert hat, oderfür rückständigen Miethzins u. s. f. genommen werden. DieBetten und Kleidungsstücke, womit der Ausgepfändete undseine Kinder bedeckt sind, dürfen indessen auf keinen Fall ge-nommen werden.
Die oräon. 6. 1667 (Ur. 33. srt. 14, 15, 16) enthälthierüber fast wörtlich dieselben Bestimmungen. Nur spricht sievon dem Geräthe der Handwerke und auch von der Equipirungder Militairpersonen nicht, enthält aber als Begünstigung derGeistlichen, daß denselben die zu ihren Amtsverrichtungen oderzu ihrem Gebrauch nöthigen Geräthschaften, von welchem Werthsie immer seyn mögen, und Bücher bis zu dem Werth von150 Livres gelassen werden müssen. Nach Art. 16 dürfen so-gar alle zur Bearbeitung der Felder, Weingärten und Wiesenerforderlichen Thiere, selbst zur Deckung der königl. Abgaben,nicht genommen werden. *) Nur derjenige, der sie entwederunmittelbar an den Gepfändete» verkauft, oder ihm dasGeld zum Ankauf vorgestreckt, darf Beschlag darauf legen.
*)Diese Begünstigung ward dem Ackerbau schon durch dasEdikt Heinrichs des Dritten vom 16. März 1589 zu Theil.