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schlagnahmc des Eigenthums eines Schuldners geschritten wer-den, so ist dieses entweder beweglich oder unbeweglich. Diefür die Beschlagnahme des beweglichen Eigenthums (ssisie»-executionz) vorgeschriebenen Förmlichkeiten sind nach der neuenGesetzgebung fast dieselben, wie nach der Civil-Ordonnanz vomI. 1067 (oo3. 3. proeod. lere xsrt. liv. V- tit. 8 Und or3.cl. 1667. lit. 33). Der eigentlichen Beschlagnahme muß eineAufforderung zur Zahlung (oommanclement), und zwar nachder neueren Gesetzgebung wenigstens um Einen Tag vorher-gehen. (e. 3. p. srt. 583). *) Der 33ste Titel der or3on. oiv.spricht zwar nicht von der Nothwendigkeit einer solchen Auf-forderung zur Zahlung. Sie war indessen dem Gerichts - Ge-brauch nach, bei allen Tribunalen des alten Frankreichs erfor-derlich. In Hinsicht der Zeit, nm welche die Aufforderung derwirklichen Beschlagnahme vorhergehen mußte, waren die Ge-wohnheiten verschieden. In einigen Provinzen war ebenfallsein Zwischenraum von einem Tag erforderlich, in andern (inLothringen z. B.) konnte die Beschlagnahme in demselben Au-genblick mit der Aufforderung zur Zahlung geschehen. DieBeschlagnahme muß auf jeden Fall dem Schuldner mit dengehörigen Förmlichkeiten angezeigt und ihm eine Abschrift vondem über die Beschlagnahme aufgenommenen Protokoll, d. h.von dem Verzeichniß aller in Beschlag genommenen Mobilienmitgetheilt werden. **) ^- Theils um ihm zur Befriedigungseines Gläubigers Zeit zu lassen, theils auch um die Kauflusti-gen in Kenntniß zu setzen, darf der Verkauf erst acht Tagenach der Beschlagnahme (or3on. oiv. tit. 33), oder nach derdavon dem Schuldner geschehenen Anzeige (o. 3. x. srt. 613)und zwar auf dem nächstgelegenen Marktplatz und nach vorher-
*)„0'o8t un exploit guo 1sit un ballier ou 8erAent envortu 3'un juAemont ou 3 un sutro titro portsnt exe-cution pgroo, ^gr leguel il commsndo su noiu 3u roiet 3o la justico 3e zrs^or une 8omino, 3o vi3er le»lieux, enlin 3e sati8l'siro gux oon3smnstion8 ou enAg^e-meu8 enonoos 3ao8 !o titro." lVlorlin Ropert. srt.commsndoiuent.
**)6o3. 3. prooo'3. lere psrt. liv. V. tit. 8- art. 601, 602Und or3on. civ. tit. 33. srt. 7, 8.
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