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eines Kanzelleibriefs bedarf, wie dieses wohl früherhin in eini-gen Provinzen üblich war; welches letztere stillschweigend abge-schafft ward. Nur wenn ein solcher Act außer dem Geschäfts-Bezirk des Notars vollstreckt werden soll, muß er(r>rt.28) von demPräsident des Tribunals der ersten Instanz des Orts, wo derNotar wohnt, oder der Act abgeliefert wird, legalisirt werden.Ein solcher Act ist also einem Urtheil letzter Instanz in dieserHinsicht fast gleich. *) Nur, indem man ihn als falsch angreift,kann man dagegen angehen. Um indessen das Publikum so-wohl gegen die Unredlichkeit als Unkunde der Notarien zusichern, sind sie theils einer besondern Aufstckt der Staats-Pro-cnratorcn unterworfen, theils sind die wegen Veruntreuungund selbst wegen Nachlässigkeit und Versäumniß gegen sie be-stimmten Strafen sehr streng. Sie sind überdem gehalten, eineDienstcaution zu stellen.
X Was nun endlich die Handlung selbst betrifft, wodurch einrechtskräftiges oder provisorisch vollstreckbares Urtheil, oder einanderer erecutorischcr Act vollzogen wird, so sind in den mei-sten Fällen, (wenn entweder ein Miethsmann außer Besitzgesetzt, oder Einer ausgepfändet, oder auch ein unbeweglichesEigenthum in Beschlag genommen werden soll) die dabei un-mittelbar thätigen Personen die Gcrichts-Diener oder Gerichts«Vollzieher (lluissiers). Denselben kommt indessen keine Artvon Gerichtsbarkeit hierüber zu, sondern sie müssen bei jedemüber die Vollstreckung erhobenen Zweifel die Partheien an denRichter verweisen. Durch einen solchen Gerichts - Vollzieherläßt man auch der Gegen-Parthci das gegen sie ausgewonncneUrtheil mittheilen; welches letztere, wie wir schon bemerkt ha-ben, der Vollstreckung durchaus vorhergehen muß. Soll nunin Folge eines Urtheils oder erccutorischcn Acts zu der Be-
*)L.rt. 19 . sie Is loi oiieo. Wird ein notarieller Act alsfalsch angegriffen, so wird, im Fall dieses die Hauptklageist, die crecntorische Kraft desselben auf den Ansspruch derAnklagckammer, daß die Anklage Statt finde, suspcndirt.Ist diese Klage nur ein Jncident-Punkt, so kann das Tri-bunal, nach Beschaffenheit des Falls, die crecntorische Kraftdes Acts ebenfalls suspendiren. Diese Bestimmung gingauch in d. aoll. civ. sit. 1319 über.