Druckschrift 
1 (1835)
Entstehung
Seite
415
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chcr, wie schon angeführt worden, die Stellen der Versiegteraufhob, verordnete (durch ein Edict vom März 1693, dem imI. 1708 eine Erklärung folgte), daß zur Sicherheit des Pu-blikums und Vermeidung aller Unterschleife, von jedem nota-riellen Act ein Auszug gemacht und controlirt, d. h. in dieRegister eines besondern Beamten eingetragen werden sollte. *)Das Gesetz vom 5ten Dezember 1790 hob zwar diese Eontroleauf, setzte aber das Enregistrement an die Stelle derselben.Ueberhaupt beschäftigten sich im Anfang und während der Re-volution die verschiedenen gesetzgebenden Versammlungen sehreifrig mit der Einrichtung und Verbesserung des Notariats.Schon die constituirende Versammlung erließ (den Listen Septbr. 6ten Oktbr. 1791) ein umständliches Gesetz über diesen Ge-genstand. **) Seine jetzige Gestaltung erbielt derselbe abererst ***) durch das Gesetz vom 25sten Ventose I. 11, (16tenMärz 1803) welches, nachdem es von mehreren gesetzgebendenVersammlungen, denen vom I. 6 und 7, und von den Gesetz-gebungs-Kommissionen, die man nach dem 18ten Brumaire desI. 8 niedersetzte, untersucht und geprüft worden, endlich an demangeführten Datum angenommen ward. Die Befugnisse derNotarien wurden durch dasselbe theils genauer bestimmt, ****)theils weiter ausgedehnt. Insbesondere ward ihren Acten (ganzin Uebereinstimmung mit der frühern Bestimmung des Gesetzesvom Listen Septbr. 1791) eine unbedingte erecutorische Kraftverliehen, auch ohne daß es des Auftrags eines Richters oder

*) Dieses war schon durch frühere Verordnungen mehrmalsbefohlen worden, aber nie recht in Ausübung gekommen.

**)Deseane voll. Zener. krsnc. tom. V- I>- 26^.

***)ibi<l. p. (293 307).

****)Das Arret« vom 24sten Dezember 1803 (Lten Niv. 1.11)fügte zu den Bestimmungen des angeführten Gesetzes nocheinen wichtigen Zusatz hinzu, indem es die Befugnisse derNotariatskammer regelte. Die Notarien eines Bezirks(rii-ronäissemeiit) wählen unter sich einige, die in allenStreitigkeiten, die unter den Notarien selbst oder diesen unddritten in Beziehung auf ihre Amtsverrichtungen entstehen,ihr Gutachten abgeben, und über alle Notarien die Dis-ciplin ausüben. (Dosen. coä. Aeaer. Irsne. tom. V.x. 307 311).