Druckschrift 
1 (1835)
Entstehung
Seite
414
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gung abgeliefert wäre (Is äste äe Is ävlivrgllve cle la grosse)beigefügt werden sollte. Diese Vorschrift ward von Franz demErsten in der Verordnung von Villers - Cotterets *) vom I.1539 wiederholt, und auf die Notarien des Chatelet von Pa-ris ausgedehnt, welche sein Vorgänger, Ludwig der Zwölftedurch seine Verordnung vom I. 1510 (Art. 63) davon ausge-nommen hatte. Der Enkel von Franz dem Ersten, Heinrichder Dritte, stellte (durch sein Edict vom Mai 1575) bei allenGerichten besondere Beamten unter dem Titel: Bewahrer derUrschriften (gsräe-notes) an. Dieselben sollten die Urschriftender abgehenden Notarien, die entweder starben oder ihre Stel-len niederlegten, aufbewahren. Vorher (oräon. ä'Orlesns srt. 83)geschah dieses auf dem Secretariat des Gerichts, und die Ausfer-tigungen, wenn man ste verlangte, wurden von den Gericht-Schrei-bern besorgt. Heinrich der Vierte, der, wie wir schon gehört, dieNotarien mit den Tabellionen wieder vereinigte, hob indessen auchdiese Einrichtung seines Vorgängers wieder auf, und verband alledrei Stellen (die der Notarien, Tabellionen und Bewahrer derUrschriften) unter dem gemeinschaftlichen schon oben angeführ-ten Titel nolsires-tsbellions-gsräenotes. " Allein zur Ver-siegelung der notariellen Acte behielt er die besonders damitbeauftragten Versiegter (seelleurs) bei. Man sieht hieraus,wie viele und mancherlei Veränderungen das Notariat erfuhr,bis es endlich unter Ludwig dem Vierzehnten eine seiner gegen-wärtigen fast gleiche Einrichtung erhielt. Dieser König, wel-

*) ^rt. 173- i, Huo tous notsiros et tsliellioos tsnt äenostre elisstellet äe Usri» in'sutres gueieongues se-ront tenus ksire liäellement registres et ^rotoeoles cletou8 Ie8 testaments et eontrsets, gu'Ü8 ps886ront erreeevront, et ieeux gsräer cliliAewment ^our svoirrecours ^usncl il sers reguis et neee88sire" und t(rt.174llscjuels roZistres et protoeoles seront mi8e8 ek>n8eree8 su lang 1e8 minutes äe8äit8 eontrsets, et äIs lin <lo Is äite insertion sers inis le seing cln notsireou tsbellion gni snrs recen eeäit eontrsct. " Art. 167der Verordnung von Blois verordnete noch, daß in Be-ziehung auf das Datum bemerkt werden sollte, ob der ActVormittags oder Nachmittags vollzogen worden sey. Die-ses ist jetzt nicht mehr nöthig. (Merlin Uexert. srt. liste).